Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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ein solches von fruͤherer Zeit her schon eingeräumt ift, so hat der Nutznießer, wenn 
nicht die Pacht-Bedingungen etwas anderes vorschreiben, das Ausbessern der Zaͤune 
und Gehaͤge, das Nachsezen, Umgraben und das Saͤubern der Baͤume auf serne 
Kosten zu bestreiten. · »" 
Jür die Jukunft aber wird verordnet) daß die Unterhaltung und nene Herstel- 
lung der Zäune und Gehäge von der verwaltenden Beamtung besorgt) und im 
leztern Fall 34 Theile der Kosten von der Herrschaft) und 1/4 Theil von dem 
Rusnießer, im ersteren Fall aber umgekehrt K. Theil von der Herrschaft und 
3/#Theile von dem Nusnießer übernommen werden. Stutegart, den z. Oktober 1817. 
Königliches Finanz-Ministerium. Königliches Hof-Kammer-Präfdium. 
Dekret an sämmtliche kandvogtel= Steuerräthe und Hberämter, den Steuer-Einzug betrestend. 
Da die Haupt-Repartition der durch das Königl. Reseript vom 4. d. M. um, 
zulegen und einzuziehen befohlenen Staats-Steuer für den Jahrgang 181 /A6 um 
der?) in Folge der darin enthaltenen Bestimmungen namentlich auch wegen Besteu- 
rung des Hof= und Domainen-Cammerguts) in dem Gencral= Kataster vorzanehmen- 
den Abänderungen willen dermalen noch nicht ausgeschrieben, der Einzug derselben 
aber um so weniger aufgeschoben werden kann, als bereits 5 Monate abgelaufen 
sind; so wird den Kdniglichen Ober-Aemtern aufgegeben, den Steuer-Einzug]s nach 
der Umlage vom lezten Jahr 1810/1) in der Maasse vornehmen zu lassen, daf nach 
derselben vorläufig zwei Terzen bis zur definitiven Repartition; woraus der übrige 
Seeuerrest sich ergeben wird) eingezogen werden. Wobei dieselben zugleich erinnere 
werden) den Cinzug haupcsächüich in den Monaten Oktober, November und De- 
zember mit allem Nachdruk zu betreiben. ' " 
· Auch haben die Koͤnigl. Oberaͤmter sich den Einzug der Steuer-Ruͤkstaͤnde vom 
vorigen Jahr mit Ernst angelegen sein zu lassen, widrigenfalls sich der nemlichen 
Verfügung zu gewärtigen, welche unterm 24. Okt. 1816. (Staats-und Regierungs- 
Blatt Nro. 48.) getroffen wurde. · 
Den Landvogtei-Steuerraͤthen wird aufgegeben, nach Maasgabe der, unterm 
1. Okt. 1816. (Staats- und Regierungs-Blatt Nro 45.) erlassenen Verordnung selbst 
nach dem Einzug der Stener-Rükstände zu sehen und die Renitenten anzuzeigen. 
Stuttgart den 10. Okt. 1617. Königl. Finen) Ministerium. 
v. tt o. 
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.- 
S«ei-neKduiglicheMciestäthabenvesmdgeallerhöchstenNescriptsvom 
8. Oft. d. J. den bisherigen Koͤnigl. ausserordentlichen Gesandten und bevollmächrig- 
ten Minister am Koͤnigl. Baierischen Hofe, Staats-Rath Grafen v. Gallatin, in 
gleicher gesandtschaftlicher Eigenschaft an dem Koͤnigl. Franzoͤsischen Hofe gnaͤdigst 
ernannt; 
an dessen Stelle ist der seitherige Königl. Gesandte am Groß Herzogl. Badi, 
schen Hofe, Staas-Rath, Freiherr Gremp v. Freudenstein,, zum ausseror= 
dentlichen bevollmächtigten Gesandten an dem Königl. Baierischem Hoke ernanne, und
	        
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