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ein solches von fruͤherer Zeit her schon eingeräumt ift, so hat der Nutznießer, wenn
nicht die Pacht-Bedingungen etwas anderes vorschreiben, das Ausbessern der Zaͤune
und Gehaͤge, das Nachsezen, Umgraben und das Saͤubern der Baͤume auf serne
Kosten zu bestreiten. · »"
Jür die Jukunft aber wird verordnet) daß die Unterhaltung und nene Herstel-
lung der Zäune und Gehäge von der verwaltenden Beamtung besorgt) und im
leztern Fall 34 Theile der Kosten von der Herrschaft) und 1/4 Theil von dem
Rusnießer, im ersteren Fall aber umgekehrt K. Theil von der Herrschaft und
3/#Theile von dem Nusnießer übernommen werden. Stutegart, den z. Oktober 1817.
Königliches Finanz-Ministerium. Königliches Hof-Kammer-Präfdium.
Dekret an sämmtliche kandvogtel= Steuerräthe und Hberämter, den Steuer-Einzug betrestend.
Da die Haupt-Repartition der durch das Königl. Reseript vom 4. d. M. um,
zulegen und einzuziehen befohlenen Staats-Steuer für den Jahrgang 181 /A6 um
der?) in Folge der darin enthaltenen Bestimmungen namentlich auch wegen Besteu-
rung des Hof= und Domainen-Cammerguts) in dem Gencral= Kataster vorzanehmen-
den Abänderungen willen dermalen noch nicht ausgeschrieben, der Einzug derselben
aber um so weniger aufgeschoben werden kann, als bereits 5 Monate abgelaufen
sind; so wird den Kdniglichen Ober-Aemtern aufgegeben, den Steuer-Einzug]s nach
der Umlage vom lezten Jahr 1810/1) in der Maasse vornehmen zu lassen, daf nach
derselben vorläufig zwei Terzen bis zur definitiven Repartition; woraus der übrige
Seeuerrest sich ergeben wird) eingezogen werden. Wobei dieselben zugleich erinnere
werden) den Cinzug haupcsächüich in den Monaten Oktober, November und De-
zember mit allem Nachdruk zu betreiben. ' "
· Auch haben die Koͤnigl. Oberaͤmter sich den Einzug der Steuer-Ruͤkstaͤnde vom
vorigen Jahr mit Ernst angelegen sein zu lassen, widrigenfalls sich der nemlichen
Verfügung zu gewärtigen, welche unterm 24. Okt. 1816. (Staats-und Regierungs-
Blatt Nro. 48.) getroffen wurde. ·
Den Landvogtei-Steuerraͤthen wird aufgegeben, nach Maasgabe der, unterm
1. Okt. 1816. (Staats- und Regierungs-Blatt Nro 45.) erlassenen Verordnung selbst
nach dem Einzug der Stener-Rükstände zu sehen und die Renitenten anzuzeigen.
Stuttgart den 10. Okt. 1617. Königl. Finen) Ministerium.
v. tt o.
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S«ei-neKduiglicheMciestäthabenvesmdgeallerhöchstenNescriptsvom
8. Oft. d. J. den bisherigen Koͤnigl. ausserordentlichen Gesandten und bevollmächrig-
ten Minister am Koͤnigl. Baierischen Hofe, Staats-Rath Grafen v. Gallatin, in
gleicher gesandtschaftlicher Eigenschaft an dem Koͤnigl. Franzoͤsischen Hofe gnaͤdigst
ernannt;
an dessen Stelle ist der seitherige Königl. Gesandte am Groß Herzogl. Badi,
schen Hofe, Staas-Rath, Freiherr Gremp v. Freudenstein,, zum ausseror=
dentlichen bevollmächtigten Gesandten an dem Königl. Baierischem Hoke ernanne, und