Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 67. 1817. 6% 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakl. 
Samstag, 8. Nodember. 
d — 
Dekrek an sämmkliche Kameral-Aemter, den Einzug ver Ausstände betreffeno. 
Nach den Berichten, welche von ver Sektion der Staaks-Rechnungen über die 
bei den Landbeamtungen von Georgii 1816/17 entstandenen Ausstände eingezogen 
worden sind, haben solche betragen: 
an Geld. 609000791 fl. 44 ke. 
an Früchten) nach Rauem gerechnek 50),639 Scheffel. 
Obgleich nicht verkannt wird, daß diese Ausstände zum größeren Theil in der all- 
gemeinen Noth ihren Grund haben, so mußte doch auch die mißliebige Bemerkung 
gemacht werden, daß Nachlässskeit oder wenigstens allzugroße Rachsicht manchen 
Beamten zur Last fäht. 
Da nun aber die Erndte vorbei und an den meisten Gren so gesegnec auege- 
fallen ist, daß dadurch diesenigen) welche in dieser Noth eine Aushülfe oder Borg- 
frist erhalten haben, sich wieder im Stande befinden, ihre Schuldigkeiten abzutra- 
gen: so wird auf allerhöchsten Auftrag sämtlichen Cameral-Beamten der ernstliche 
Befehl ertheilt, den Einzug der Ausstände aller Art an Geld und Naturalien sich 
pflichtmäßig angelegen seyn und hiebei keine unzeitige Nachsscht, welche selbst den 
Debenten verderblich ist, statt finden zu lassen, insbesondere aber sollen Umr# eld 
und Uccise, da bei diesen Adgaben seder Ausstand unzulässig ist, so wie Pacht- 
gelder und Capitalzinse vorzugsweise beigetrieben werden. 
Stuttgart, den 6. Nov. 1377. 
Königl. Finanz-Ministerium. 
v. Otco.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.