Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Verordnung, die Fruchtaccise betreffend. 
Da die) durch die Königl. Verordnung vom 106. Juni d. J. getroffene Anord- 
nung, wonach dee Fruch# Accise ohne Unterschied am Ort des Verkaufs entrichter 
werden soll, allgemein beyzubehalten, und somit die Bestimmung der Accise= Ordnung 
# u., daß die Früchte, welche zum Verkauf in andere Orte abgeführt werden? 
am Ortder Abfuhr zu veraccisiren seyen, aufgehoben ist. so wird solches zur Nach- 
achtung bekannt gemacht. Siuttgart, den 3u. Dkr. 1827. 
· Auf besondern Befehl. 
Sektion der Steuers. 
Helizey Verordnung, die vorschtige Behandlung des Feuers betreffend. 
Bey der wiedereintretenden kalten Jahreszeit is der häussgere Gebrauch des 
Feuers und Lichtes in den Wohnungen wieder nothwendig; daher die Hiesigen Sin- 
wohner zur Verhütung eines Unglüfs durch Feuer zur genauen Beobachtung der 
bestehenden Feuer- Polizei- Orduung Aufgefordert, diefelbe vor nachlaͤssiger Behand- 
lung des Feuers und Lichts ernstlich gewarnt, und zu dem Ende folgende Vor- 
schriften zur pünktlichen Beobachtung erneuert werden. 
1i.) Das Troknen des Holzes in den Ofenlöchern oder Kaminen ist bei schwerer 
Strafe verboten. 
a.) Jeder HLaußbewehner hat die Pflicht, nicht nur selbst auf Feuer und kiche 
die genaueste Sorgfalt zu richten, sondern auch darauf zu sehen, daß sein 
Gesinde keym Einheizen der Oefen und beym Feuern ouf den Kochheerden 
mit aller B.u##smkeit zu Werk gehe und besonders die Oefen von dem Ruß 
fleissig gereimeget werden. · 
3.) Die Sorgfalt eines jeden Hausvaters erfordert weiter dafuͤr zu sorgen, daß 
des Naches vor Schfafengehen die Thüren der Kaminen, in welchen den Tag 
über gefeueit worden, wohl verwahrt, und die Kohlen und Asche auf dem 
Heerde zummmengekehrt und ausgelöscht, auch zu grösserer Vorfiche mit einem 
irdenen Dekel zugedekt werden. Sben so ist · 
4.)DiegenauesteAufmerksamkeitanzumnvrn,dasidieDienstbotennicht-tät 
blosen Lichtern in ihre Schlafkammern, die sich auf den obern Boͤden der 
Haͤuser befinden, gehen, sondern fich der Laternen bedienen, auch bloͤdsinnigen 
Personen und Kindern ohne Aufsicht weder Kohlen noch Licht überlassen werde. 
Endlich wird. 
5.) Den in Holz arbeitenden oder mit andern Feuergefährlichen Macerialien 
sich beschäftigenden Handwerkern das Tabakrauchen während der Arbeit hey 
empfindlicher Strafe untersagt. s 
Koͤnigliche Ober-Polizey-Direktion.
	        
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