Nro. 68. 187. 55.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 15. Nodember.
A#sbeung der Straf. Vrrordnung vom 7. Sept. 1881. wegen Enkwendung Königl, mit dem Königl.
ohmen vder Waxpen bezeschneten Eigenthums betreffeud. Vom „7. Sept 29,7.
De Se. Königl. Masestat gnädigst verordnet haben, daß die wegen Bestra,
lung der Enkwendung oder Unterschlagung Königlichen Eigenthums ertheilte, in der
Verordnung wegen des Hof-Diebstahls vom 15. Dec. 1816. (Staats, unde Regie-
rungs-Blatt 1817. Nro. 5.) nicht namentlich aufgehobene gesetzliche Vorschrife vom
9. Sept. 131 1. ausser Wirkung gesezt seyn, und demnach Vergehen dieser Art nech
den vorher beobachteten Straf= Reches-Normen bestraft werden sollen: S wird
solches hierdurch den Gerichten zur Nachachtung bekannt g’macht. Dekretum,
Stutegart, den :17. Sept. 1677. Auf Befehl des Nönigs.
Königl. Geheimer Rath.
Den Ausgangs Zoll von Hornbrocken und Hornspihnen beteeffend.
Da der Ausgangszoll von Hornbroken und Hornspähnen auf 16 kr. p. Etr. unter
der Bestimmung herabgelcht worden ist) daß zu Verhütcung falscher Deklarationen
die Colli bey der Ausfuhrstation einer genauen inneren Visttatkon unterworfen werden
sollen; so wird solches zur allgemeinen Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgact, den 4. Nov. 1377. Auf Befehl des Königs.
Sektion der Steuers.
Die Einfendung der Quflkungen für die im Nemen der Haupt-Cautionen-Kasst bezahlten Zinse betr.
Da in Folge der Königlichen Verordnung vom 7. Angust d. J.) nach welcher
das im Jahr roß9, errichtete Instirut der Cautionen aufgehoben worden ist, auch
die bisherige Haupt-Cautionen-Kasse aufgelößt wurde; so ist es nöthig, daß die
Amtspflegen die Verzeichniße über die für Rechnung dieser Rafse von Georgii ##).
bis zu Aufhebung des Cautionen, Institnts bezahlten Cautionen. Zinse, neb# den
Quittungen, in Bälde an den bisherigen Kasster, Geheimen Oberfinanz-Rath Feder,
einsenden) damit disser hiedurch in den Stand gesetzt wird, seine Rechnung abschlies-
sen zu können.