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atne Entschidigung für Unsere Kaimmern, für die übrigen Gutshorrschaften aber
gegen eine gesebllch zu regulirende billige Entschaͤdigung, aufgehoben;
5) das die sogenannten Küchengefälle nach billigen Säten in eine fpe Geld- zu½6
verwandele;
.) daß biejenigen Abgaben der Art, welche auf elneri größern Güter- Eomplexus
ruhen, auf eine geringers Fläche- —i und- duß die übrigen Grundstücke von
aller Pflichtigkelt bofreit;
.) daß die Fall-Lehengäter in freie Zinsgüter umgewandelt werden sollen
e.) endlich, daß alle Real- Abgaben der Art, gegen eine gesetzlich zu regulirende Ent
schadigung der Betechtigten, sollen abgeldot werden koͤnnen.
Wit beziehen Uns auf das besondere Edict vom heutigen Tage, welches Wir
bieser Beziehung erlassen, und welches Wir der gegeawchilgen Bekanntmachung ha-
ben anhängen lassen. Wir werden bei näherer Bestimmung der Grundsäte, nach wek-
chey dle Abldsungen bewirkt werden sollen, die Eigenthums-Rechte möglichst schonend,
das Interesss der Berechiigten mit jenem der Pflichtigen, und mit denjenigen NRäcksich
ten zu vereinigen suchen, welche W. ir dem Weohl des Ganzen schuldig find, und ver-
trauen dabei auf die ersteren, daß sie die kleinen Opfer, welche die Vollzlehung dieser
Maßregeln denselben kosten konn, dem Wohl des Ganzen willig darbringen werden.
Indem Wir auf diese Art den Quellen der Staats-Einkommens Unseye Sorsg
falt widmen, haben Wir zugleich die Beschränkung des Staats-Aufwandes zum Ge-
genstande Unsers rastlosem Bemähens gemacht, und theils durch die umfassenden Ein-
schränkungen, welchen Wir Unser Kdnialiches Haus unterworfen, zum Thell auch
durch jene, welche Wir in allen Thelle## der Verwaltung eingeleitet haben, erwirkt,
daß, unbeschadet der Zwecke der Reglerung, die Ansprüche, welche Wir an Unsereo
getreuen Unterthanen machen müssen, ebenfalls in Schranken gehälten werden köenen,
nelche mit ihrem Wehle vereinbar sind.
Unter den verschiedenen Gegenständen des Siaats- und Reglerungs-Auswanden
haben Wir Unsere varzägliche Aufmerksamkelt auf die Staats-Schuld gerichter, und:
Uns überzeugt,. daß bei dem Umfange, zu welchem die Ereignisse und Bedälfnisse der
vergangenen · Zeit dieselbe vergrößert haben, däs wohl verstandene Interesse det Staatetz,
jenes der Staats-Gläubiger, und selbst auch jenes Unferer getreuen Unterthanen brin-
gend erheischen, daß der Zeitraum ven achtzlg Jahren, welchen das Statut vom vorigen-
Jahre für ihre Abtllgung geseyt hat, auf einen fürzern Zeitlauf zurückgebracht werde,
welchen Wir daher ouch auf Jünf und Vlerzig Jahre angeordnet haben.
Wir hoffen, die Muttel zur Bestreltung det hlerdutch antstehenden groͤßern Au