Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Wilbeln, 
von Gottes Gnaden 
König von Württemberg. 
J. der Ueberzeugung, daß in einem Staate, dessen vorzuͤglichster Reichthum in 
dem Grundeigenthume, und in der zweckmäßigen Benutzung desselben besteht, der 
Wohlstand des Volkes auf die Grundlage einer dem Recht und dem Zeitgeiste ent- 
Hrechenden Freiheit des Grundeigemhümers und des Bauern gebaut werden müsse, 
haben Wir Uns seit dem Antritte Unserer Regierung mit diesem wichtigen Gegen- 
stande beschäftigt. Wir haben gefunden, daß, s sehr auch der Geist der früheren 
Gesetzgebung in dem Mutterstaate, die Fesseln der Hersnliche Leibeigen- 
schaft zu erleichtern gestrebt hat, dennoch auf einem großen und. besoyders dem aͤr- 
meren Theile Unserer Unterthanen, noch eine drückende Last manichfaltiger Abgaben 
lastet, welche, je weniger ein zureichender Rechtsgrund für die Forrdauer derselben ange- 
führt werden kann, desto verderblicher, jedem Emporstreben zu höherem Wohlstande im 
Wege stehen. Mis diesen Lasten ist in Unsern ältern und neuern Provinzen ein Druck 
anderer Art für die Grundeigenthümer verbunden) welchen der Lehensverband er- 
jJeugt. Beschränbt in der Benußtzung des lehenbaren Grundes, in seiner Erwerbung, so 
wie in seiner Veräusserung, hat bisher der Landmann weder durch Verkauf sich helfen, 
noch selbst der Vater durch Vertheilung, seine eigenen Kinder unter sich gleichstellen 
können. Abgaben, bald an sich unverhältnißmäßig, bald durch ihre Natur, bald 
durch die Zeit, in welcher dieselben gefordert werden, bald durch die Kosten und 
Plackereien der Erhebung drückend, haben der Indußttrie den Muth und die Mit- 
tel sich zu heben, emziehen, die Cultur hemmen, die Armuth vermehren, und durch 
alles dieses, so wie durch verminderte Production und Bevölkerang, dem Staate, 
auf welchen dieselbe zugleich eine kostbare Verwaltungslast gewälzr haben, immer 
tiefere Wunden schlagen müssen. Diese Gebrechen haben Unsere Aufmerksamkeit um 
so mehr auf sich ziehen, und Uns zu entscheidenden Maßregeln bestimmen müssen, je 
bärter die Folgen langer Kriegsjahre und mehrjährigen Mißwachses noch auf dem 
größten Theil der Göterbesiter lasten. Wir haben daher bereits in Unserm Ver- 
fassungs-Emwurfe mehrere hierauf sich beziehende Bestimmungen gegeben, und, um 
Unsere lieben und getreuen Umerthaven n#un in den Genuß der ihnen hiedurch zuge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.