Wilbeln,
von Gottes Gnaden
König von Württemberg.
J. der Ueberzeugung, daß in einem Staate, dessen vorzuͤglichster Reichthum in
dem Grundeigenthume, und in der zweckmäßigen Benutzung desselben besteht, der
Wohlstand des Volkes auf die Grundlage einer dem Recht und dem Zeitgeiste ent-
Hrechenden Freiheit des Grundeigemhümers und des Bauern gebaut werden müsse,
haben Wir Uns seit dem Antritte Unserer Regierung mit diesem wichtigen Gegen-
stande beschäftigt. Wir haben gefunden, daß, s sehr auch der Geist der früheren
Gesetzgebung in dem Mutterstaate, die Fesseln der Hersnliche Leibeigen-
schaft zu erleichtern gestrebt hat, dennoch auf einem großen und. besoyders dem aͤr-
meren Theile Unserer Unterthanen, noch eine drückende Last manichfaltiger Abgaben
lastet, welche, je weniger ein zureichender Rechtsgrund für die Forrdauer derselben ange-
führt werden kann, desto verderblicher, jedem Emporstreben zu höherem Wohlstande im
Wege stehen. Mis diesen Lasten ist in Unsern ältern und neuern Provinzen ein Druck
anderer Art für die Grundeigenthümer verbunden) welchen der Lehensverband er-
jJeugt. Beschränbt in der Benußtzung des lehenbaren Grundes, in seiner Erwerbung, so
wie in seiner Veräusserung, hat bisher der Landmann weder durch Verkauf sich helfen,
noch selbst der Vater durch Vertheilung, seine eigenen Kinder unter sich gleichstellen
können. Abgaben, bald an sich unverhältnißmäßig, bald durch ihre Natur, bald
durch die Zeit, in welcher dieselben gefordert werden, bald durch die Kosten und
Plackereien der Erhebung drückend, haben der Indußttrie den Muth und die Mit-
tel sich zu heben, emziehen, die Cultur hemmen, die Armuth vermehren, und durch
alles dieses, so wie durch verminderte Production und Bevölkerang, dem Staate,
auf welchen dieselbe zugleich eine kostbare Verwaltungslast gewälzr haben, immer
tiefere Wunden schlagen müssen. Diese Gebrechen haben Unsere Aufmerksamkeit um
so mehr auf sich ziehen, und Uns zu entscheidenden Maßregeln bestimmen müssen, je
bärter die Folgen langer Kriegsjahre und mehrjährigen Mißwachses noch auf dem
größten Theil der Göterbesiter lasten. Wir haben daher bereits in Unserm Ver-
fassungs-Emwurfe mehrere hierauf sich beziehende Bestimmungen gegeben, und, um
Unsere lieben und getreuen Umerthaven n#un in den Genuß der ihnen hiedurch zuge-