Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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dachten Mohlthaten zu sehen, verordyen Wir, nach Auhörung Unseres Geheimen 
Rathes, wie folgt: - S. 
I. Die persönliche Leibrigraschaft miv gllent ihren Wirkungen soll vom 
1. Januar 1818 an, in dem ganzen Umfange Unsers Königreichs aufgehoben sepn. 
1) Unter der persönlichen Leibeigenschafr ist Vasfenige Leibeigenschafts= Verhältnig 
verstanden, nach welchem ohne Rücksicht auf Göterbesitz, entweder einzelne Per- 
sonen, oder ganze Gemeinden, einem andern als eigengehdrig angesehen, und 
zu gewissen Abgaben verbindlich gemacht werden. 
t (Personal= und Local-Leibeigenschaft). 
1 22. Alle Leibeigenen, auch diejenigen, deren Leibeigenschafts-Verhältniß sich auf 
* den Besitz gewisser Güter gründtt, sollen alle Rechte freier Stäatöbürger 
genießen. Der Leibelgensthaftäherr soll, da derselbe in Folge bestehender 
Grundeigenthums-Verhältnisse und des Verfassungs-Entwurfes, unter den hier- 
nach folgenden Bestinhungen auch künftig noch zum Bezug gewisser Reall 
· «L·eib7ik,kü1sch·axis"-G efaͤlle berechtigt bleibt, über dieselben nicht mehr Rechte, 
als übel jeden ndern Grundholden und Gültpflichtigen auszuüben befugr sepn. 
3) Die bisherigen Personal= und Local-Leibeigenen sollen von dem vorstehend 
vorgeschriebenen Termin an, auf ewige Zeiten von allen und jeden Abgaben, 
welche sie in dieser Eigenschaft an die Königlichen Kammern, an die unter der 
Aufsicht des Staats stehenden Gemeinde-Stiftungs= und andexe öffentliche Ad- 
ministrationen, zu entrichten haben, unentgeldlich, von jenen aber, welche 
sie an andere Gutshersschaften zu entvichten verpflichtet sind, gegen eine gesetz- 
lich zu regulirende Emschädigung, befreit seyn, mithin von da an 
a) weder jährliche Leibsteuern, Leibschillinge, Leibhennen, Leibhahnen, Leibs= 
benten, Weisat-Gelder, ic. 
b) noch bei ihrer Verheirathung, einen Brautlauf, Ungenossame und der- 
gleichen zu entrichten haben, 
c) eben so wenig auf ihr Absterben ihre Erben ein Hauptrecht oder Best- 
haupt, kleinen oder großen Fall, Heerdrecht, Gürtelgewand 2c. zu bezah- 
len schuldig seyn, endlich 
d40 für die Loslassung, ein Mammissionsgeld nicht Statt sinden können. 
4) Es soll hiebei keinen Unterschied machen, ob der Leibeigenschaftsherr bisher 
die Gebühren selbst bezogem oder ob er diesèlben als Beinutzung dem Leibvogt 
oder Verwalter überlassen hat; sedoch sollen die bis zu dem erwähnten Termin 
verfallenen Rückstände noch an die betreffende Behörde emrichter werden.
	        
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