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II. Die Lehenbarkeit der Bauerngüter, unter welcher Form sie bis-
her bestanden haben mag, soll unter nachstehenden näheren Bestimmungen, als auf-
gehoben betrachtet werden:
A. Fall-#ehen.
K. 1. Dem Fall-Lehen-Vertrage soll nach Maßgabe des Werfassungs-Entwurses
" 61 subm. 1# die Folge nicht gegeben werden können, daß der Lehenherr den
im Besiße dieser Güter befindlichen Familien, dieselben entziehen, oder die Bedin-
gungen und Abgaben lästiger machen darf, als dieselben zuletzt bestanden haben;
vielmehr soll jedem Fall-Lehen-Besiter das Recht eingeräumt seyn, gegen eine voll-
ständige Emschädigung des Lehenherrn, für den aus seinen Rechten fliehenden. Er-
trag, das Lehen in freies Eigenthum zu verwandeln.
Unter dem Begriff von Familie, soll nur die männliche und weibliche Nach-
kommenschaft der gegenwärtigen Fall- Lehen-Besiter verstanden werdeß , in so fern bei
einzelnen solchen Fall-Lehen, durch eine rechtsbeständige Observanz, nicht auch den
Seitenverwandten und den Eheleuten ein Succsessions-Recht zusteht.
K. :. In die Reluitions-Summe soll jedech bei den von Unsern Kam-
mern, sodann von den unter der Aufsicht des Staates stehenden Corporationen und
Stiftungen relevirenden Fall-Lehen, für die Aufhebung des Fall-Lehen-Verbandes
selbst, eine Emschädigung nicht eingerechnet werden können, und der Lehenherr einzig
mir dem Ersaßz des bisherigen Gefällbetrags sich zu begnügen haben, bei denjenigen
Fall-Lehen aber, welche von andern Lehenherrn releoiren, diese Entschädigung, in so
fern die Lehenherrn nicht von selbst auf dieselbe verzichten, nach billigen, gesetzlich
zu bestimmenden Rormen, Statt finden koͤnnen.
K. 3. Die Verwandlung der Fall-Lehen soll einzig nur in reine Zinsguͤter mit
ungetheiltem Eigenthume geschehen, und daher aus Fall-Lehen nicht erbliche oder
Lehengüter anderer Art, geschaffen werden können.
. 4. Bis zu dieser Verwandlung, sollen die bisherigen Abgaben-Verhältnisse
unter den . 1 erwähnten Beschränkungen bestehen bleiben.
K.. Für die Entschädigungs-Berechnungen soll unverzüglich eine allgemeine
Norm bekannt gemacht werden; bis dahin aber soll es bei der Vorschrift der Ge-
neral-Verordnung vom 6. July 1812 sein Verbleiben behalten, nach Maßgabe
von welcher die Guts= und Lehenherrn: die mit den Lehens-Inhabern getroffene
Uebereinkunft den für die Prüfung derselben niedergesehten Koniglichen Behörden vor#-
zulegen haben.