Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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#é. Am Schlusse eines jeben Jähres sollen die Ober-Aemter ein Verzeichniß 
a) über die Jahl' von Fall-Lehen jeder Gutsherrschaft, 
b) über die Zahl und Beschaffenheit der von jeder derfelben geschlossenen Relui- 
tions-Verträge, und « · 
) über die Ursache, warum hierunter weiter nichts geschehen sey, 
darch die Regierungen an, Unser Ministerium des Innern einzusenden haben, welches 
Uns Hochstfelbst vorgelegt werden foll. 
B. Enrb= Lehen. 
* K. 7. Das Ober-Eigentham, welches bieher bei Erblehen dem Lehenherrn 
#zugestanden hat, soll als aufehoben onzsten, und mit dem nusbaren Eigemhumt 
vereinigt seyn. · - " 
«5.s.««Ebensosplldas Losungsrecht, welches bei mehreren dieser Erb- 
Lehen, so wie bei einigen Zinsguͤtern, dem Gefällherrn bisher zugestanden hat, nach 
Maßgabe der Verordnung vom a. März 1815, als aufgehoben betrachtet werden. 
K. . Die, bisherigen Erblehen sollen hiedurch die Eigenschaft bloser Zinsgü- 
4er annehmen, welche nach vorheriger Anzeige bei dem guteherrlichen Beamten, so- 
wohl durch Erbschaft, als auf jede andere Art getrennt, im Besiß verändert, und 
berpfänder werden dürfen, ohne daß dieselbe ferner einer Concessions-Taxe unterlie- 
en können. 
K. 10. Im Fall jedoch eine Grundherrschaft an die Fortdauer einer Tren- 
nmungsgeböhr einen Anspruch zu haben glauben sollte, dann soll über diesen An- 
spruch von dem betreffenden Ober-Amte an die Behörde Bericht erstattet werden. 
K. 1#. Die für den Richtgebrauch des Losungsrechts hie und da eingeführten 
Gebühren, sollen aufgehoben seyn. · 
III. Wir sihern die Ablösbarkeit der Grund-Abgaben in der Maße 
zu, als die allmählig sich entwickelnden Bedürfaisse der Unterthanen dieselbe erfor- 
dern. Vorläusig aber verordnen Wir: « 
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A. Abloͤsbarkeit der Laudemien. 
g. 1. Die bei Veraͤnderungen mit dem Besitz der bisherigen Erblehen und 
Zinsgüter Unter dem Rahmen von Handlohn und Weglös in (Laudemien), theils 
z festgesetten Summen, theils nach Procenten des Kaufs; oder geschätzten Gürer- 
werths, des Güterertrags, des Vermögens oder der Fahrniß, theils in Vieh, als so
	        
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