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#é. Am Schlusse eines jeben Jähres sollen die Ober-Aemter ein Verzeichniß
a) über die Jahl' von Fall-Lehen jeder Gutsherrschaft,
b) über die Zahl und Beschaffenheit der von jeder derfelben geschlossenen Relui-
tions-Verträge, und « ·
) über die Ursache, warum hierunter weiter nichts geschehen sey,
darch die Regierungen an, Unser Ministerium des Innern einzusenden haben, welches
Uns Hochstfelbst vorgelegt werden foll.
B. Enrb= Lehen.
* K. 7. Das Ober-Eigentham, welches bieher bei Erblehen dem Lehenherrn
#zugestanden hat, soll als aufehoben onzsten, und mit dem nusbaren Eigemhumt
vereinigt seyn. · - "
«5.s.««Ebensosplldas Losungsrecht, welches bei mehreren dieser Erb-
Lehen, so wie bei einigen Zinsguͤtern, dem Gefällherrn bisher zugestanden hat, nach
Maßgabe der Verordnung vom a. März 1815, als aufgehoben betrachtet werden.
K. . Die, bisherigen Erblehen sollen hiedurch die Eigenschaft bloser Zinsgü-
4er annehmen, welche nach vorheriger Anzeige bei dem guteherrlichen Beamten, so-
wohl durch Erbschaft, als auf jede andere Art getrennt, im Besiß verändert, und
berpfänder werden dürfen, ohne daß dieselbe ferner einer Concessions-Taxe unterlie-
en können.
K. 10. Im Fall jedoch eine Grundherrschaft an die Fortdauer einer Tren-
nmungsgeböhr einen Anspruch zu haben glauben sollte, dann soll über diesen An-
spruch von dem betreffenden Ober-Amte an die Behörde Bericht erstattet werden.
K. 1#. Die für den Richtgebrauch des Losungsrechts hie und da eingeführten
Gebühren, sollen aufgehoben seyn. ·
III. Wir sihern die Ablösbarkeit der Grund-Abgaben in der Maße
zu, als die allmählig sich entwickelnden Bedürfaisse der Unterthanen dieselbe erfor-
dern. Vorläusig aber verordnen Wir: «
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A. Abloͤsbarkeit der Laudemien.
g. 1. Die bei Veraͤnderungen mit dem Besitz der bisherigen Erblehen und
Zinsgüter Unter dem Rahmen von Handlohn und Weglös in (Laudemien), theils
z festgesetten Summen, theils nach Procenten des Kaufs; oder geschätzten Gürer-
werths, des Güterertrags, des Vermögens oder der Fahrniß, theils in Vieh, als so