Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

genannter Güterfahl oder Heudrecht, theils auf andere Art erhobenen veränderlichen 
Gebühren, dieselbe mögen in Geld oder in Raturalien erhoben worden seyn, sollen 
abloͤsbar seyn. 
. 2. Es soll den Abgabe-Pflichtigen frei stehen, dieselben auf die bisherige 
Weise abzureichen, oder aber die Abloͤsung oder Verwandlung derselben in eine 
ständige Geld= oder Natural-Abgabe, verlangen zu können. 
+. 3. Der Gefällberechtigte soll verbunden seyn, sich an die hienach festgeses- 
ten Normen zu halten, und sechs Wochen nach eingelegter Bitte des Abgabe-Pflich- 
tigen seine Erklärung abzugeben, im entgegengesetzten Falle aber der Mlichtige er- 
mächtigt sepg, die Vollziehung bieses Gesetzes bel den Gerichten zu gesinnen. 
. H4.AYsNorm für die Volösüng oder Verwandlung, sollen nchsstehend: 
Vorschriften betrachtet werden: 
a) Je auf 25- Jahre soll ein Peränderungsfall angenommen, 
P) zur Basis der Durchschnitts-Berechnungen bei veränderlichen Laudemien, Gä- 
terfählen t., der Belauf von den 3 lehten Fällen angenommen, 
c) die Abloͤsung in einfachem Capitale, d. h. fuͤr den jaͤhrlichen Durchschnitts- 
Belauf, der 2ofache Betrag gegeben, 
ch) bei der Verwandlung in eine ständige Abgabe aber, die Hälste auf Geld, die 
andere Hälfte auf Früchten gesetzt werden. Bei Berechnung dieser letztern, 
soll die neue Kammertaxe zu Grunde gelegt werden. 
K. S. Hierbei foll die freie Wahl der Pflichtigen nur in so serne beschränkt 
sepn, daß in Fällen, wo die jährliche ständige Abgabe nicht den Betrag von # fl. 
30# kr. übersteigt, die Ablösung (nach #. 4. lit. c.) Statr haben muß. 
B. Ablbsbarkeit der jährlichen Grundabgaben von 
1 fl. zo kr. und weniger. 
K. 6. Alle sogenannte Küchenge fälle, als alte und junge Hühner, Hen- 
nen, Gänse, Eier, Honig, Pfeffer, Käse, Fische, Wachs, Oel, junge Lämmer, Schwel- 
ne, oder wie dieselben immer Nahmen haben mögen, sollen in den gesetzten, oder ob- 
servanzmäßigen Preisen, zu den Geld-Zinsen geschlagen, und in allen öffentlichen Ur- 
kunden und Rechnungen, als solche aufgeführt, folglich nie mehr in natura erho- 
ben werden. In Fällen, wo das Lagerbuch oder die Observanz zu der Auflegung 
eines Küchenartikels berechtigt, und die gegenwärtige Verordnung die Auflegung ei- 
nes Grundzinses überhaupt zuläßt, soll ein solcher Küchen-Artikel jedesmal nur als 
Geldzins in dem observanzmäßigen Preise angesebt werden:
	        
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