Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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. 7. Alle Geldzinse, welche mit Einschluß der in solche verwandelten Kuͤ- 
chengefaͤlle C. 6.), bei ein und eben demselben bisher ablehenbaren, oder auch nur 
zinsbaren Trägereigut, oder bei einer zu keiner Trägerei gehörigen Parcelle, den 
Betrag von 1 fl. Zo kr. nicht übersteigen, so wie alle Frucht-, Wein= und andere 
Natural-Gülten, welche diesen Betrag lcht übersteigen, #ollen ablösbar- feyn, und 
bei letzteren, die neuere Kammertare als Norm der Geldberechnung Lenommen 
werden. 
C. Ablösbarkeit der Theilgebühren. 
K. 8. Eben so sallen bei. Grundstücken, welche neben dem. Zehnten das Halb- 
theil, Drittheil oder Viertheil geben. die Theilgebühren. in der Maße 
ablbebar seyn, daß von der, nach einem zwolflhrigen Durchschnitt aubzumitteln= 
den reinen Einnahme des Theilherrn, der eine Theil durch ein Geldcapital völlig 
abgeldot, der andere aber in eine ständige Natural-Gült verwandelr werden kam. 
++·ctNBei der Bestimmung; der wie vielte Theil abgelbst, und der wie vielte 
in eine Gült verwandelt werden soll,, soll die Ertragsfähigkeit, oder der gewöhnliche 
Körner-Ertrag des Guts entscheiden, jedoch als Regel angenommen werden, daß 
kelne ständige Abgabe den fünften Theil des durch genaue Schägtung zu erheben- 
den reinen Ertrags übersteigen darf. 
. r10. Damit den einzelnen Theilhabern eines unter mehreren Bessitern zer- 
trennten theilbaren Feldes, die Ablösung und Verwandlung, auch in dem Falle, 
daß nicht alle damit einverstanden sind, möglich seyn möge, — dennoch,uher die Los- 
kaufssumme und die künftige Gült nach Maßgabe des bisherigen Gesammt-Ertrags 
genau bestimmt werden könne, soll dieser Gesammt-Ertrag so, wie sich ein Abgabe- 
Pflichtiger. zur Veränderung meldet, auf aglle Parcellin nach vorgeggugener Ab- 
schätzung ausgetheilt, und hierüber ein Perzeichnitz aufgenommen werden, welches in 
der Folge bei eimretenden Partial-Loskäufen und Verwandlungen, zum Grund gelegt 
werden kann. 
D. Allgemeinere Bestimmungen für die Ablösung. 
. 11. Das Ablösungs-Capital soll im. „Allgemeinen bei Gelpzinsent sowol, als 
Natural-Guͤlten, nach dem landlaͤufigen Zinsfuß auf den. zwangzigfachen Betrag des 
Gefälls geseht werden. Welcher Abgabepflichtige jedoch bis zum letzten December 
1818, zu der Ablbsung fines der unter A, B und C aufgeführten, Unse ren Kam-
	        
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