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. 7. Alle Geldzinse, welche mit Einschluß der in solche verwandelten Kuͤ-
chengefaͤlle C. 6.), bei ein und eben demselben bisher ablehenbaren, oder auch nur
zinsbaren Trägereigut, oder bei einer zu keiner Trägerei gehörigen Parcelle, den
Betrag von 1 fl. Zo kr. nicht übersteigen, so wie alle Frucht-, Wein= und andere
Natural-Gülten, welche diesen Betrag lcht übersteigen, #ollen ablösbar- feyn, und
bei letzteren, die neuere Kammertare als Norm der Geldberechnung Lenommen
werden.
C. Ablösbarkeit der Theilgebühren.
K. 8. Eben so sallen bei. Grundstücken, welche neben dem. Zehnten das Halb-
theil, Drittheil oder Viertheil geben. die Theilgebühren. in der Maße
ablbebar seyn, daß von der, nach einem zwolflhrigen Durchschnitt aubzumitteln=
den reinen Einnahme des Theilherrn, der eine Theil durch ein Geldcapital völlig
abgeldot, der andere aber in eine ständige Natural-Gült verwandelr werden kam.
++·ctNBei der Bestimmung; der wie vielte Theil abgelbst, und der wie vielte
in eine Gült verwandelt werden soll,, soll die Ertragsfähigkeit, oder der gewöhnliche
Körner-Ertrag des Guts entscheiden, jedoch als Regel angenommen werden, daß
kelne ständige Abgabe den fünften Theil des durch genaue Schägtung zu erheben-
den reinen Ertrags übersteigen darf.
. r10. Damit den einzelnen Theilhabern eines unter mehreren Bessitern zer-
trennten theilbaren Feldes, die Ablösung und Verwandlung, auch in dem Falle,
daß nicht alle damit einverstanden sind, möglich seyn möge, — dennoch,uher die Los-
kaufssumme und die künftige Gült nach Maßgabe des bisherigen Gesammt-Ertrags
genau bestimmt werden könne, soll dieser Gesammt-Ertrag so, wie sich ein Abgabe-
Pflichtiger. zur Veränderung meldet, auf aglle Parcellin nach vorgeggugener Ab-
schätzung ausgetheilt, und hierüber ein Perzeichnitz aufgenommen werden, welches in
der Folge bei eimretenden Partial-Loskäufen und Verwandlungen, zum Grund gelegt
werden kann.
D. Allgemeinere Bestimmungen für die Ablösung.
. 11. Das Ablösungs-Capital soll im. „Allgemeinen bei Gelpzinsent sowol, als
Natural-Guͤlten, nach dem landlaͤufigen Zinsfuß auf den. zwangzigfachen Betrag des
Gefälls geseht werden. Welcher Abgabepflichtige jedoch bis zum letzten December
1818, zu der Ablbsung fines der unter A, B und C aufgeführten, Unse ren Kam-