Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

7. 
ftiernt zugehbrigen Gefälls“ sich melbet“ ##l #ur den scchezehn# sichen Betrag zu er- 
setzen verpflichtet feyn. 
. . 12.. Jedem loskaufenden Gäterbesse sber. soll, wenn er es verlangt, das Los= 
kaufs- Capiral gegen landläusie Verzinfung, geborgt und in Zieler zerschlaheise wer- 
den, jedoch bis zu gänzlicher Berichtigung der Loskaufs-Summe für diese “ünd' für 
die etwa rückständigen Zinsen, dem Gültherrn das Eigenthumsrecht auf die losge- 
kaufte Gült vorbehalten blelben. 
+. 13. Dagegen sollen diejenigen Geld= und Nataral-Gülten, welche # fl. 
zo kr. und weniger betragen, und wolche bis zu Errichtung des neuen Grumsstezn# 
Cadafkers noch nicht abgelöer sind, zrns vem —2 der Guͤter: nicht in Abzug- 
gebracht werden. —- 
5.14Solltezuerwetsenseyn,daßeme ständige Geld= und Natural-Guͤlt 
von höherem jährlichen Betrag als 1 fl. 35 kr., den fünfken Theil des reinen Er- 
trags des damit, belgstoten Guts uͤbersteigt, aledann. soll auf Avsfuchen des Abgabe- 
Milichtigen, die Göt auf dlesen Ertrag berahgelegt. und für das Weitere bie Abloͤ- 
sung im einfachen Capital-Betrag gestattet werden. 
E. Frohnen und Frohngelder. 
K. r5. In so fern die Frohnen (Spann- oder Handdienste) als reine Ueber- 
bleibsel vormaliger persönlicher Leibeigenschaft, dermalen noch bestehen, sollen die- 
selben so, wie die dafür sürrogirten Frohngelder, in Folge der aufgehobenen Perso- 
nal-Leibeigenschaft (Nr. I.), gleichfalls als aufgehoben betrachtet werden. 
K 16. Frohndienste oder Frohngelder welche auf Grund-Eigenthum radicirt 
sind, sollen, es mag sich ihr Werth noch so hoch belaufen, mit einfachem. Capital 
ablbsbar, seyn; dabei soll es jedoch dem Frohnpfslichtigen frei stehen, im Fall er den 
Naruraldienst. vorzieht, diesen, auch ferner leistep, zu können. 
. 17. Wir erkláren alle ungemessene Frohnen, — unter welchen auch 
die ungemessenen Jagdfrohnen begriffen seyn sollen — als ungeseblich. Die 
Kammern und auch die anderen Guteoherrn sollen solche durch Uebereinkunft mit den 
Dienstleuten, wenn keine Ablösung zu Stande kömmt, bis zum letzten December 1 818 
in gemessene verwandeln. Die Verträge hierüber, so wie die etwa festzusetzenden Frohn- 
Surrogat-Gelder, sollen den vereinigten Regierungs= und Kammer-Collegien zur Ge- 
nehmigung vorgelegt werden.
	        
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