7.
ftiernt zugehbrigen Gefälls“ sich melbet“ ##l #ur den scchezehn# sichen Betrag zu er-
setzen verpflichtet feyn.
. . 12.. Jedem loskaufenden Gäterbesse sber. soll, wenn er es verlangt, das Los=
kaufs- Capiral gegen landläusie Verzinfung, geborgt und in Zieler zerschlaheise wer-
den, jedoch bis zu gänzlicher Berichtigung der Loskaufs-Summe für diese “ünd' für
die etwa rückständigen Zinsen, dem Gültherrn das Eigenthumsrecht auf die losge-
kaufte Gült vorbehalten blelben.
+. 13. Dagegen sollen diejenigen Geld= und Nataral-Gülten, welche # fl.
zo kr. und weniger betragen, und wolche bis zu Errichtung des neuen Grumsstezn#
Cadafkers noch nicht abgelöer sind, zrns vem —2 der Guͤter: nicht in Abzug-
gebracht werden. —-
5.14Solltezuerwetsenseyn,daßeme ständige Geld= und Natural-Guͤlt
von höherem jährlichen Betrag als 1 fl. 35 kr., den fünfken Theil des reinen Er-
trags des damit, belgstoten Guts uͤbersteigt, aledann. soll auf Avsfuchen des Abgabe-
Milichtigen, die Göt auf dlesen Ertrag berahgelegt. und für das Weitere bie Abloͤ-
sung im einfachen Capital-Betrag gestattet werden.
E. Frohnen und Frohngelder.
K. r5. In so fern die Frohnen (Spann- oder Handdienste) als reine Ueber-
bleibsel vormaliger persönlicher Leibeigenschaft, dermalen noch bestehen, sollen die-
selben so, wie die dafür sürrogirten Frohngelder, in Folge der aufgehobenen Perso-
nal-Leibeigenschaft (Nr. I.), gleichfalls als aufgehoben betrachtet werden.
K 16. Frohndienste oder Frohngelder welche auf Grund-Eigenthum radicirt
sind, sollen, es mag sich ihr Werth noch so hoch belaufen, mit einfachem. Capital
ablbsbar, seyn; dabei soll es jedoch dem Frohnpfslichtigen frei stehen, im Fall er den
Naruraldienst. vorzieht, diesen, auch ferner leistep, zu können.
. 17. Wir erkláren alle ungemessene Frohnen, — unter welchen auch
die ungemessenen Jagdfrohnen begriffen seyn sollen — als ungeseblich. Die
Kammern und auch die anderen Guteoherrn sollen solche durch Uebereinkunft mit den
Dienstleuten, wenn keine Ablösung zu Stande kömmt, bis zum letzten December 1 818
in gemessene verwandeln. Die Verträge hierüber, so wie die etwa festzusetzenden Frohn-
Surrogat-Gelder, sollen den vereinigten Regierungs= und Kammer-Collegien zur Ge-
nehmigung vorgelegt werden.