#. 18. Bei Ablösung odrr Verwandlang der Naturaldienste, foll, wo ulchs
aͤltere Verträge etwas anderes bestimmen, unter Berücksichtigung der Art und
Weise, wie nach dem Lagerbuch oder nach der Observanz der Dienst bisher zu leisten
gewesen ist, der örtliche Taglohn zu Grunde gelegr, jedoch det dem Gutsherrn obge-
legene Aufwand, vollständig in Abzug gebracht werben.
F. Die lebendigen oder Blut-Zehenten aller Art.9
g. r.Die lebendigen oder Blut-Zehenten aller Art, sollen auf den Grund
einer zwölfjährigen Durchschnitts-Berechnung wit einfachem Capital ablbebar seynz
den Beamten und Geistlichen, welche dieselben als. Besoldungsthel genossen haben,
soll für dieselben Entschädigung gereicht werden.
. Das Hundehalten.
. 20. Dle Verpflichtung zum Hunehalten, von welchem der Geldwerth auf
fährlich vier Gulden für eine einfache Hundslege- festgesect wird, soll auf gleiche
Weise ablbsbar seyn, und die Reluitions-Verträge sollen der Königlichen Behörde
zur Genehmigung vorgelegt werden; dabei foll jedoch gegen diejenigen, welche von
dieser Befugniß zur Ablöfung keinen Gebrauch machen wollen, den Jagdherrn das
Recht, die Natural- Leistung verlangen zu können, vorbehalten bleiben.
IV. Damit auch diejenigen Grühd-Eigenthämer, bei welchen die Ablösung der
Grundabgaben noch Anstände findet, in Abtragung derselben erleichtert, und ihnen
zu Erwerbung eines böllig befreieten Eigenthums Gelegenheit verschafft werde, wol-
len Wir nicht nur die Zusammenziehung verschiedener Abgabe= Gattungen, sondern
euch die Radicirung der Grundabgabe auf ein Gut von geringerem Umfange, gestatten.
Zu dem Ende
+. u1. sollen die Abgabe-Pflichtigen nicht nur in Fllen, wo ein und eben daf
selbe Gut neben Naturab Abgaben auch Geldzinse zu reichen hat, um Verwandlung
der lehtern in eine gleiche Natural-Abgabe, sondern auch dann, wenn das Gut bis-
ber mit mehreren Gattungen von Früchten und anderen Naturalien belastet gewesen
ist, um die Reduction derselben auf 2 Fruchtgattungen, nähmlich Winter= und Som-
merfrucht bitten konnen. "
§.-2·sGeld-tmv·Natural-«G4Ute"n,«deren-«Gering·sügigkcitmitderGrdßedes
zältbaren Grundes in keinem Verhältniß stehen, sollen auf Güter von geringerm
Umfange radicirt werden, in der Maße, daß, wenn z. B. ein Erblehen= oder Zins-