Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Gut im Umfange von 20 — 30 Morgen Feldes nur einige Schillinge, oder einige 
Simri Frucht zu reichen hat, diese Guͤltabgabe auf 1 oder 2 Morgen allein radi- 
cirt, und alles uͤbrige Feld dadurch soll frei gemacht werden koͤnnen. 
5. 3. Diese neue Radicirung auf einen kleinern Theil des gülsbaren Gruns 
des, soll sowyhl da, wo das Ganze ein und eben demselben Besitzer zusteht, als 
auch da, wo mehrere Theilhaber sind, Statt finden können. In letzterem Falle soll. 
jedoch derjenige, der die ganze Abgabe auf sein Gut uͤbernimmt, von den uͤbrigen 
verhältnißmäßis, mittelst eines baar zu bezahlenden einfachen Capitals emschädigt 
werden. « 
K. 4. Es soll übrigens darauf Rücksicht genommen;, werden, daß das Gut, 
auf welches nun die ganze Eült radicirt wind, nicht über Verhältniß beschwert, 
und dadurch die Sicherheit des Gültherrn gesährder werde. In dieser Hinsicht soll 
auch hiebei die oben angesührte Regel ihre Anwendung finden, daß die Abgabe in 
keinem Fall den fünften Theil des genau auszumirtelnden reinen Ertrages über- 
steigen darf. " 
K.. Im Fall das Gut, welches künstig die Abgabe allein zu tragen hat, 
einem Dritten als Unterpfand verschrieben ist, soll dasselbe von diesem Verbande, in. 
so weit er die Gültabgabe gefährden, oder diese dem Dritten nachtheilig werden, 
könnte, befreit, und hiezu vornehmlich die Emschädigung angewendet werden, wolche. 
der Besißer von den bisherigen Gült-Theilhabern zu erwarten hat. G. 3.) 
K 6. Ausserdem soll den Gemeinden gestattet seyn, die Summe aller Zinse 
und Gülten, welche auf dem Grund-Eigenthum sämmtlicher Gemeindeglieder ihrer 
Gemarkung haften, auf einen Gemeindegrund (Allmand, Waldung, oder gebautess 
Feld) zu übernehmen und zu radiciren, und sofort dieselbe dvon dem Börgermeister- 
Amt aus der Gemeinde-Casse an den Zins= und Gültherrn abtragen zu lassen. 
Die Magistrate unter Zuziehung der Gemeinden, sollen sich hierüber zu erklären ha- 
ben, und wenn Drei Viertheile von den Gemeindegliedern für die Radicirung. 
stimmen, alsdann foll die Zins= und Gültabgabe als eine Schuld der Gemeinde- 
Casse betrachtet werden, ohne daß aber die übernommenen Beschwerden, durch Sub- 
Repartition auf die bisherigen zinsbaren Güter speciell wieder eingehoben werden 
dürfen. 
V. Verbot der Auflegung neuer Grundabgaben. 
Je wohlthätiger Wir die Folgen der durch die obigen Vorschriften beabsichtigten 
Bereinfachung und Verminderung der bereits bestehenden Grundabgaben für den
	        
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