Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Schulden-Tllgungs-Fonds gewidmet blelben, wie dlleses in dem Staßn 
jzugesichert worden ist. « 
I.2.JaglcichtrArt.soll.aufsolangc,bi.slaßbir.gefqmmchtaqts-Schuib 
gekllstsehnwcrd,derjeniqcsinssBexrag,welcherfüadlcStaats-Schuld,diesesnsihkemhdchstu 
Betrag zu Dre ißig Millionen Gulden angenommen, erfordert. wird, naͤhmlich 1,500, 000 
Gulden, und augerdem Ein Zehntheil von diesem Betrage, jährlich unverkürzt und ohne 
Abzug an die Staats-Schulden-Casse überwiesen werden, und derjenige Zinsen-Betrag, wel- 
cher durch die jährliche Tilgung elnetz Tbeils der Capltal-Schuld erspart werden wird, 
jedesmal dem Amortlssementtz= Fonds zuwachsen, welche Ersparung, insoferne bieselbe 
nicht jedesmal gleich zum Schulden-Abtrag verwendet werden kann, so lange bis #eeses 
statt fiudet, zum Vortheil det Tilgungs-Fonds ebenfalls zinsbar angelegt werden soll. 
4. 3. Die Zinsen sollen, wie dleses im F. 6. des Statuts zugesichert worden ##, 
auf die gesammten Staats-Revenüen, insbesondere aber auf die direkten und indirekten 
Steuern, soviel von dlesen für diesen Zweck vonndthen st, Hopathezirt blelben, und soll der 
suͤr dle Bez ahlung derselben in jedem Monat erforderliche Geld-Betrag, ohnfehlbar und 
vor allen andern Ausgaben, von der Haupt-Staats Casse in die Schulden-Zahlungs-Cass 
abgellefert werden. 
#. 4. Insofern ausserordentliche Ereignisse, so große Bedürfnisse veranlassen sollten., 
welche überhaupt nicht, oder doch nicht ohne den größten Druck für Unsere getreuen 
Unterthanen, mithin nicht ohne den größten Rachtheil für den Staat selbst, befriedigt 
merden können, alsdann sell in einem solchen Fall das Erforderniß zwar durch eine, auf 
dem verfassimgsmäßigen Wege zu kontrahirende Anleihe gedeckt werden können, jedoch 
nicht anders., als daß jedesmal zugleich auch, der fär diese neue Schuld erforderliche 
Zinsen.Betrag, und Ein Zrhntheil desselben zum Amortissement ausgeworfen, und dem 
Zinsen- und Amortsssements-Fonds zugesetzt werden soll. 
Zweiter Abschnitt. 
Berwenduns des Tilgungs-—-Zeondis. 
. S. Bei der Unmöglichkeit, den Staats« Glaͤublgern die Losklindigung, wie 
dieselbe in den Schuld= Verschreibungen stipulirt worden ist, frei zu lassen, dann auch vurch
	        
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