Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

die in ölesem Jahr gemachte Erfahrung #berzeugt, daß #dle in den V/. 12—1é6. d 
Statuts in Beereff der Zurückbezahlung vergeschriebene Verfahrungs-Art ihren Zueck 
nicht erfüllt, und Verlegenheiten herbeiführt, welche Wir im Interesse des Instituss 
tbeseitigt wünschen, wollen und vetordnen Wir, daß, insofern die Aufkündigungen den 
Hährlichen Tlgungs-Fond übersteigen, das Loos unter den Aufkündern entscheiden soll. 
Dabel wllen Wir, daß diejemgen aufgekündigten Capikslien, welche nicht usgezogen 
worden sind, in die unmittelbar folgende Ziehung, und im Fall auch in bieseradas Loos 
Meselben nicht zur Zurückbezahlung bezeichnet, in die folgenden eingeworfen werden fol- 
len, in sofern die Aufkündigung nicht etwa zurückgenommen seyn sollte. 
I. 1. In #em Fall, vaß dle, durch daß Loos zur Zurückbezahlung beslmmten 
Crhitchen seilllichen oder andern Jundationen oder Corporationen augehbren, welche der- 
selben nicht bedürfen, sondern ste wieder anderweit zinsbar anlegen müssen, soll eine solche 
Nummer als annusllirt betrachtet, und eine andere durch das Loos gezogen werden. 
. 7. Danmilt se wlels Staats-Gldublger als möglich ist, an der jährlichen Zu- 
rückzahlung Theil nehmen können, soll, Ansofern ein durch das Loos zur Ablegung be- 
Kümmtes Capltal die Summe von Sechs Tausend Gubhden übersteigt, nur diese Summe 
Nirülckbezahlt werden können. Füc den Mehrbetrag soll dem Staats-Gläubiger sodann eine 
neue Obligatlon ausgestellt, und deren Betrag in dos Staats-Schuldbuch eingetragen 
werden. 
1. s. Sollte der jährliche Tllgungs= Fonds den Vetrag-der beloosten Caplkallen 
überstelgen, alsdann sollen zuerst diejenigen Capltalien, welche mit mehr als Fünf vom 
Humdert verziunst werden,, aufgekündigt und zuräckbezahlt werden. 
J. #. Die Ausziehung der Loose von denjenigen Obllgatlonen, welche nach Maß. 
gabe des Amortissementt-Plans in jedem Jahr zurückbezahlt werden können, soll piertel- 
jsührig am Aufange eines jeden Quartals Katt sinden, und das Vetzeichniß von denjeni- 
gen Posten, welche durch das Loos zur Zurückbezahlung bestimmt sind, jedesmal fogleich 
öfentlich bekannt gemacht werden. 
Jeder Staats-Gläublger hat sodann nach AMblauf von drel Monaten, und gegen 
Zurückgabe seiner ordnungsmäsig gulttirten Obligeiion, dio Summe, über welche vieesesbe
	        
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