Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Wilhelm, 
Von Gottes Gnaden 
König von Württemberg. 
* — . 
J Bezug auf Unser Edlict über die Einthellung des Königreichs in Vier Kreise, 
verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, in Betreff der Verwaltunss- 
Behörden, wie felgt: 
I. Der Geheime Nath. 
F. 1. 
Unser Geheimer Rath soll nach Maßgabe des Verfassimgs-Eutwurfes die zunächst 
unker Uns stehende obersie Staats-Behbrde bilden, in welchem, je nach Verschiedenheit 
der Beziehungen, in denen seine Wirksamkelt sich dußert, 
a.) dle oberste anordnende, leitende und ausübende Gewalt, 
Pb.) sodann die Berathung der Gesetzgebung und des reglementairen Theils der Ver- 
waltung vereinigt sepn soll. 
Zugleich soll derselbe die höchste Entscheidungsbehörde für alle streitigen Gegenstände der 
Verwaltung, insbesondere auch für die Confticte der Behörden unter sich, bilden. 
9. 2. 
Nach Maßgabe dieser drei verschiedenen Beziehungen, soll derselbe in zwei Ab- 
theilungen zerfallen, nähmlich: 
in dle erste Abthellung des Geheimen Raths, 
welche aus denjenigen Mitgliedern desselben gebildet sepn soll, welchen Wir die Leitung 
der nachstehenden Departements übertragen, nähmlich 
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