Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

a) Recurse ven Verfügungen der Departements-Chefs, durch welche diejenigen, 
welche sie betreffen, in ihren wohlerworbenen Rechten sich verletzt glauben, 
so wie auch jene in denjenigen Fällen, welche in den s. 162 und 164 des 
Verfassungs-Entwurfes bezeichnet sind; 
b)) Anträge auf Entlassung oder Zuräcksetzung eines Staatsdieners auf eine ge- 
rungere Stelle, gegen dessen Willen, in den im 9. 25. des Verfassungs-Entwurfes 
und in Unserem Reseript vom 26. Mai d. J. vorhergesehenen Fällenz 
c) Competenz-Streitigkeiten zwischen den Verwaltungs= und gerichtlichen Be- 
hörden; 
e) Fragen über die Verhältnisse der Kirche zum Staat, insefern neue Bestlm- 
mungen nothwendig sind, oder auch Streitigkeiten der Kirchen untereinander, 
wenn die Central-Stiellen dieser Kirchen sich nicht einigen kdnnen; 
biejenigen Angelegenheiten, welche auf die Verhältnisse mit den Landständen 
Bezug haben; 
f) alle von den Departements Chefs Uns vorgelegten Vorschläge und Ent- 
wärfe zu Gesetzen und Regiements, und zwar letztere, insofern in denselben 
Anerdnungen enthalten sind, welche die Rechte, äüberhaupt die Verhälinisse 
Unserer getreuen Unterthanen berühren, oder neue allgemein verpflichtende 
Normen vorschreiben, welche den bestehenden wesentlich derogiren; 
)# alle Anstände, welche über die Auslegung der Gesetze und den wahren Sinn 
derselben erhoben werden; 
h) sodann die Verslellungen von Centralstellen gegen einzelne Ministerial-Verfd- 
gungen, insofern diese nicht blos den Dienstgang und reine Verwaltungs-= 
Marregeln betreffen, sondern in die gesetzgebende und reglementäre Verwaltung 
eingreifen. 
9. 10. 
2.) Wir wollen, daß in den vorstehend lit. a. bezeichneten Fällen das Gutachten der 
zweiten Abtheilung entscheidend seyn soll; ausserdem soll aber auch dlese Abthei- 
lung Unseres Geheimen Raths in ihrer Eigenschaft als entscheldende Be, 
hörde, von den Betheilligten uum#ttelbar angegangen werden können:
	        
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