9. 17.
Ein jeder Departements-Chef soll ermächtigt seyn, für diejenigen Ausgaben seines
Departements, welche Wir in dem Staats-Budget für dasselbe genehmigt haben, und
bis zu dem Betrag der für jeden einzelnen Artikel genehmigten Summen, unmittelbave
Anweisungen auf die Staats-Haupt-Casse zu ertheilen.
9. 18.
Ein jeder Minister endlich hat Uns am Schluß eines jeden Jahrs einen vollsstaͤndigen
Rechenschafts-Bericht uͤber seine Amtsfuͤhrung, uͤber die Vollziehung der in allen Theilen
seiner Verwaltung getroffenen Anordnungen und über den Crfolg derselben, der Finanz, Minister
insbesondere aber, einen solchen über die Lage und über die Resultate der Finanz-Ver-
waltung mit den Haupt Abschlüssen der Cassen belegt, vorzulegen.
b 1.
Wir behalten Uns vor,Unsere Geheime Räthe nach eigener freier Wahl und
Entschließung zu ernennen, und werden bei Beseßung dieser wichigen Stellen vorzüg-
lichen Bedacht auf Eingebohrne nehmen, überhaupt aber jeden, auf die Geburt oder auf
das christliche Glaubens-Bekenntniß sich gründenden Unterschied, ausschliepen.
9. 20.
Wir werden die Besoldungen derselben auf eine ihrem Verhdltniß angemessene
Art festsczeen. Sollten Wir Uns veranlaßt sehen, ein Mitglied Unsers Geheimen
Raths zu entlassen, ohne daß Dienst-Entsetzung gegen dasselbe erkannt worden wäre, s%
sollen einem Minister, der einem Departement vorgestanden hat, — vier Tausend Gul-
den, — einem Mitglied in der zweiten Abthellung aber, die Hälfte seiner Besoldung
als Pension belassen bleiben, iusofern dem einen oder andern bei seiner Ansellung nicht
eine andere Summe zugesichert worden ist.
21.
Von dem Tage der Publication des gegenwärtigen Edicts an sell Unser Gehei-
mer Rath in die in demselben geordneten neuen Perhältnisse eintreten.