II. Justiz"= Departement.
9. 22.
Zu dem Ressort des Justiz-Departements soll nach Maßgabe dez Organisations.
Maulfestes vom 18. März 1 06 und der seter erlassenen Verordnungen, das Ju-
stiz Wesen in seinem ganzen Umfange, die Ober, Aufsicht äber sämmtliche Cioll= und
Criminal-Justiz-Behörden und Beamten, über sämmtliche Advocaten und Notarlen ge-
bören, so wie auch der Vorschlag zu allen neuen Gesetzen und Verordnungen, insofern
dieselben auf Rechts= Verhältulsse und auf dle Justiz-Pflege Bezug haben.
. 23.
Insbesondere soll der Justig- Mlnister sein Augenmerk darauf richten, daß eine jede
der verschiedenen Justlz-Behdrden in den für ihren Wirkungskreis W vorgezelchne-
ten Grenzen sich halte, und daß kelne dieselben überschrelle.
7. 24.
Wir wollen, daß alls Klagen über verzögerte Justiz, mit Beobachtung der be-
stehenden Stufenfolge, und nur diejenigen, welche das Ober-Tibunal betreffen, unmittel-
bar zuerst an Unsern Jusiiz-Minister gebracht werden sollen, erdffnen zugleich aber
auch den Recurs an Unsere Höchste Person für diejenlgen Fälle„Un welchen Abhilfe
nicht erfolgt sepn sollte; jedoch mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen der Recurrent
seiner an Uns Hôchpfelbst zu richtenden Vorstellung, die Beweise beifüge, daß der-
selbe an den Minister sich gewendet hat, und daß er von dlesem enthoͤhrt geblieben ist.
g. 25.
Wir bbertragen Unserm Justiz-Minister den Vorschlag zu allen von Unseree
Ernennung abhangenden Anstellungen bel den höheren und- nlederen Justiz-Stellen, so
wie den gutachtlichen Vortrag in Betreff derjenigen, für welche Unsere Bestätigung
erforderlich ist.
. 26.
Unter der obersten Leitung deß Justiz- Ministers sollen nachbenannte Gerlchtshöfe
bestehen, nähmlich:
4) des Ober-Trlbunal, so wie dasselbe durch Unsere Verordnung vom 23. Sept.
d. J. constituict werden ist,
2) Sodann unter demselben, die nach Maßgabe des g. 4. Unsers Edicts über
die Krels-Einthellung, in die Kreise verlegten Crlminal= und Appellations-Gerichts-
Ooͤfe.
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