Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 7. 1 3 17; 
Königlich= Württembergisches 
Stagts= und Regierungs-Blatkt. 
Montag, 3. Febr. 
  
  
Perordnung in Joll= und Handels-Sachen. 
Se. Königl. Majest. haben in Beziehung auf hienach benannte Joll= und Han- 
"* SGegengände vermög Rescripts vom 28. Jan. Folgendes als provisorische Verfügung 
ellgesezt: « " 
1) Von allen denjenigen Specerei-Waaren, welche bisher neben dem gewöhnlichen 
Eingangs-Zoll von 1fl. 4 kr. mit einem Zusaz-Zoll von 3efl. 12 kr. unter dem Namen 
Colonial, Waaren-Impost, im Ganzen also mit 4 fl. 16 fr. vom Centner belegt waren, 
ist künftig nur die Hälfee dieses Betrags mit 2 fl. 8 kr. vom Cenener zu entrichten. 
2) Bey dem Mahagoni, Holz bleibt es dermalen bey dem bisherigen Ansaz, und es 
Fnd also mit Einschluß des Zusaz-Zolls 2 fl. 4% kr. vom Centner fernerhin zu bezahlen. 
5) Von der Baumwolle, sowie vom Indigo und Fernambuk ist künftig nur der ge- 
wöhnliche Singangszoll einzuziehen, und der bisherige Zusaz= Zoll von # fl. 4 kr. vom 
Centner fällt hinweg. **-# " 
4) Von Campeche" oder Blauholz, so wie von allen andern Farbe= Hölzern, bey 
welchen der bisherige Tarif keine namentliche Abänderung enthält, wird der Eingangs- 
Joll auf 48 kr. vom Cenener festgesezt? und dagegen der bieherige Zusaz= Joll von # fl. 
4 kr. vom Centner aufgehoben. * 
5) Da der Zusas= Zoll oder sogenannte Colonial, Waaren= Impost nunmehr ebenso, 
wie jedes aondere Zollgefäll, in die Königl. Haupt-Staats= Casse fließt, so uncerbleibe 
künftig die durch die General, Verordnung vom 6. Nov. 1815 vorgeschriebene besondere 
Verrechnung und Einlieferung. 
6) Der Einfuhrzoll vom Cochenille ist von 32 kr. auf 4 kr. vom Pfund herabgesezt, 
7) die wollenen Tuchwaaren, welche bisher mit einem Eingangszoll von 12# fl. 48 kr. 
bkelegt waren, find den Baumwollen= Waaren gleichgestellt, und also, wie diese künftig 
Hur einem Eingangszoll von 8 fl. 3a kv. vom Centner unterworfen. 
8) Der in der Verordnung vom 24. Oct. 1812 für die zum Zwischen-Handel ein- 
tzeführren Waaren bestimmte Termin von 6 Monaten, nach dessen Verfluß diese Waaren 
dem Eingangszoll unterlagen, ist auf zwey Jähre verlängert, so daß also dergleichen 
Waaren, wenn sse in dieser Zeit in einem öffentlichen Lagerhauß unter der Aufsiche der Waag- 
und Lagerhauß- Beameen bleiben) nur dem Transsco= Joll unterworfen sind. 
9) Die Section der Steuren ist legitimirt, in besondern Fällen, und unter den nö-
	        
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