Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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*% · aila? Iwei · weltlichen Raͤthen 8 
) aug ewel geistlichen Raͤthen, 11 lutherishet * ein katholischer) 
#lßehen) unb soll edemselben bas · erforderliche Expeditions. iꝛ Kanzlel· Per sonal belgege- 
ben werden. 
40 Eine co mmissen für vas Ilraelltische Kirchen= Schul, und 
Stiftungs-Wesen, deren Attributionem, se wie das bei- derlelben anzustellende Per- 
sonal, noch fernet bestimm werden sollen. 
§.) Das Medizinak-Collegium, eessen Attribbrionen Bir noch naͤher fest- 
setzen werden, und, bis Wir anbers verfuͤgen, mit demjekigen Pei sonel aus welchem 
basselbe * besteht. 
6.) Der Ober---Bau-Rath, jur Bearbeltung det lechrischen Angelegenheiten, 
welche auf das gesammie unter der Leltung des Staats stehende Bauwesen Bezug haben, 
in Ansehung von welchen diese Behbrde von allen Ministerien ressortiren soll. 
7.) Endlich die Land-Gestüts-Commissien, deren Organisation Wir Uns vorbehalten. 
s. 34. 
Saͤmmtlicho zu dem · Ressort des Ministeriums des Innern gehoͤrenden Angelegen- 
helten, die unmittelbare Aus führung der in Bezug auf dieselben verfügten Anordmungen, 
und die Leltung dieser Ausführung durch die unteren Behdrden, soll in einem jeden 
der vier Krelse, einer Reglerung, in Unserer Daupt= und Restdenz. Sradt Stullgart 
aber, mit welcher Wir in dieser Hinsicht die Stadt Kantstadt vereinlgen, einer beson- 
dern Stadt-Direction übertragen werden, zu deren Wirkungskreis Wir nachstehende 
Gegenflände insbesondere verweisen: 
1.) Wahrung der Heheitsrechte des Staats in jeder Beziehung, auch jener gegen 
benachbarte Staaten; Aufsicht auf die Landesgrenzen; Handhabung der mit den 
Nachbar-Staaten in Bezlehung auf den wechselseitlgen Verkehr bestehenden Ver- 
träge, und Vertretung der Untershanen bel Stöhrung desselben. 
2.)) Wahrnehmung der Rechte des Staates in Ansehung der in den Kreisen anfäßt 
gen Färsten und Grafen und des übrigen mediatisirten Adels. 
5) Auflicht Über alle besondere Kbrperschaften in Bezlehung auf ihr öffentliches Wir' 
ken, auf die Volkszusammenkünfte, auf die Gemeindeversammlungen, und sämmt-- 
liche hierauf Bezug habenden Angetegenhelten, so wie auch auf die Einwanderungen 
and. Auswanderungen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verträge..
	        
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