Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Zusammenstellung wissenswürdiger Notizen zur Begründung einer medizinlschen Sta- 
ustik und Topographie: Vorkehrung gegen ansleckende Krankheiten und Souchen, 
und gegen deren Verbreitung unter den Menschen und den Hausthieren. 
42) Aufscht und Leitung der öffentlichen Kranken-Anstalten, Spitäler, Flndelhäuser 
und berglelchen; auf das Hebammenwesen; auf das gesammte in dem Kreise für 
das Medizinalwesen angestellte Personal, nahmentlich auf die Stadt= und Landärzte 
und Chirurgen, und Zulassung zur medizinischen Praxis, Unterdrückung der medi- 
znischen Pfuscherel; Aufsicht gegen unberechtigten Arznei= und Glfthandel; Aufüccht 
auf Medizinal: und Apotheker-Taxen, die Superreoision von dergleichen Rechnungen; 
Anordnung von Visitationen der Apotheken. 
15)0) Handhabung des Gesetzes über die Preßfreiheit; Aufsscht auf die Tagblätter und 
auf die Zeitschriften, auf dle Kalender und Volksschriften, auf die Lelhblbliotheken, 
die Leseinstitute, auf den Buchhandel, auf die Druckereien. 
44) Erthellung von Erlaubniß zu Collecten für verunglückte Gemeinden innerhalb des 
Kreises. 
15.) Aufsicht auf die Leih-Institute, Spiele und Lotterien, und Vollzlehung der, für 
diesen Fall bestehenden Strafgesetze. 
16) Aufsicht auf die allgemeinen und besonderen Wohlthatigkeits-Anstalten, nahmentlich 
auch auf die Famillen-Stiftungen, und obere Leitung derselben; Vorforge für ihre 
Erhaltung und Verbesserung; Aufsicht gegen Vernachldssigung der Zwecke derselben 
und. gegen Mißbräuche, deßgleichen auch auf die Regulirung der Personal. und 
Real= Ausgaben aus den Stiftungs-Cassen. Revision und Regulirung der auf dem 
Stiftungsvermögen ruhenden Schulden; Oberaufsicht auf das Rechnungswesen die- 
ser Stiftungen und resp. Abnahme und Begutachtung der Rechnungen. 
47)) Aufnahme neuer Bürger und Beisitzer nach Maßgabe der in dem Verfassungs- 
Entwurf enthaltenen Festsetzungen. 
18) Aufsicht auf die Verwaltung und Verwendung des Commun-Vermögens; auf 
die Benutzung und Verleihung der Güter, Zehnten, Waldungen, Mählen, Gebäu- 
de; Genehmigung der Verleihungs-Protokolle; Verleihung der Schaafwelden. 
49)) Genehmigung von allen mit den Communal-Fonds vorzunehmenden Verchderun= 
gen, aller Erwerbungen, Verdusserungen oder Vertauschungen von liegenden Gütern; 
Aufsicht auf das Schuldenwesen der Communen, und Anordnung, Leitung und Ge- 
nehmigung von allen Angelegenheiten, welche auf die Regulirung und Verwaltung. 
desselben Bezug haben. 
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