Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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20) Regulirung des jährlichen Elmnahme= und Ausgabe= Etats für den Commun= 
haushalr, und Festsetzung aller aus dem Communvermögen zu bestreltenden Ausga- 
ben; Anordnung und Genehmigung der zur Deckung eines etwaigen Deficlis zu 
schaffenden Mittel; Oberaufsicht über das Rechnungswesen der Communen, und 
resp. Begutachtung und Abnahme der Rechnungen. 
21) Die Leitung des Rekrutirungs-Wesens In den Kreisen. 
22)) Verthellung und Ausgleichung der Kriegs= Vorspanns= und übrigen Kosten. 
23) Genehmigung der Anstellung von Magistcatsbeamten und von Commundlenern, in 
so weit diese erforderlich is; Genehmigung von Besoldungen für dieselben, der 
Reisekosten und anderer Amechnungen; Aufsicht auf die Dienstführung dleser Be- 
amten und Diener. 
24) Sammlung und Würdigung aller Materiallen zur Anfertigung einer Statistik 
des Kreises. 
25) Endlich Erstattung eines Jahresberichtes über alle Thelle der Verwaltung. 
f 3. 
Wir behalten Uns vor, den Wuirkungskreis der Reglerungen nach Maßgabe der 
Umstäwe zu erweitern, oder auch anders zu mobificiren. 
9. 36. 
Eine jede der vier Regierungen soll bestehen 
1) aus einem Praͤsidenten, 
2) aus einem Director, 
3) aus vier Räthen, und 
4) aus zwei Assessoren, 
5) nebst einem angemessenen Expeditiens= Registratur= Rechnungs= und Kanzlei= 
Personal. 
Die Aufsicht über dleses letztere, so wie dle Leitung der Kanzlel-Arbeiten, soll el- 
nem besondern Kanzlei-Director übertragen werden. 
Ausserdem sollen für Gegenstände des Medizlnalwesens, von den am Siße der Ke#
	        
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