Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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der Gegenstände, und die Ausführung der verfägten Anordnungen, zu sehr in daß 
Oetail gehet, oder aber besondere technischen Kenntnisse erfordert, besondere Central-Be- 
häorden ernannt werden, nähmlich: 
a) Das Steuer-Colleglum, für alle Geschäfte, welche auf das Detall der Ver- 
anlagung, des Einzuges und der Verwaltung der directen und der indirecten Abga- 
ben, und der mit diesen dereinigten Tabaks= und Salz-Administrationen Bezug 
haben, 
b) ein Forstrath, für das Detail aller Geschäfte, welche auf die Erhaltung 
der Staats-Waldungen, auf die Fortsetzung, Vermehrung und Verbesserung der 
Culturen in denselben, auf die Anordnung der jährlichen Hauungen, auf die 
Verwerthung der JForstproducte, auf die Forstpolizel, in so welt dieselbe zum Res- 
sort der Forstbehörden gehört, auf die Jagdbenutzung und Jagvbpollzel, endlich auf 
die Staats-Aufsicht über dle Stiftungs-Commun, und Privat-Waldungen Bezug haben, 
c) einen Bergrath, für das Detail von allen Geschäften, welche die Verwal- 
tung und die Benutzung des Berg-Regals und der zum Vermögen der Staats= 
verwaltung gehdrenden Berg= und Hüttenwerke und Salinen betreffen. 
s. 45. 
Eine jede der drei vorbenannten Behörden soll bestehen: 
a) aus einem Director, welcher die bei derselben einlaufenden Gegenstände unter 
die Räthe zur Bearbeitung verthellt, die Berathschlagung in den Sessionen leitet, 
und die Beschlüsse des Colleglums entweder zur Genehmigung der vorgesetzten Behdr- 
den einbefördert, oder aber, so wie die Anordnungen der vorgesetzten Behdrden 
vollziehet 
5) aus der erforderlichen Anzahl von Räthen, welche jedoch die Anzahl von Fün- 
fen nicht übersteigen solle, 
C) nebst einem dem Umfange der Geschäfte bel einer jeden von diesen Central= Stel- 
len angemessenen Expeditions= Calculatur= und Kanzlel- Personal. 
46. 
Dem Steuer-Collegium übertragen Wir insbesondere die Bearbeitung von allen,
	        
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