Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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auf die Aufnahme eines neuen Cadasters fuͤr die Grundsteuer Bezug habenden Instruc- 
tionen und Oirectio-Arbelten, so wie die Leitung ihrer Ausführung, nach Masgabe der- 
jenigen Grundsäze, welche Wir geseolich festsezen werden; zu welchem Ende das Perso- 
nal auf die Dauer dieser Arbelt mit der erforderlichen Anzahl von Arbeitern aller Art 
verstärkt werden wird. 
4. 47. 
Die unmittelbare Leltung der Verwaltung aller Zweige des Staats-Einkommens 
aus Domainen, Regalien, Steuern, oder aus welcher Quelle dasselbe sonst erfolgen mag, 
soll in elnem jeden der vier Kreise einer Finanz-Kammer übertragen werden. 
Insbesondere übertragen wir denselben 
2) die gesetz= und vorschriftsmätige Leitung und Behandlung der grund= zins= und zehent- 
herrlichen Renten, der lehenherrlichen und andern Gesälle, der Benuzung der Domanial= 
Grundstücke und Parcellen, der Mühlen, Ziegelhütten, des Frohnwesens und dergleichen; 
P) die Mitaufsicht auf die Behandlung, und auf die Benuzung des Forst= und Jasd= 
wesens; » 
c)dle unmittelbare Leitung des Einzuges der directen Steuern, so wie jene der aus- 
fährenden Anordnungen in Betreff der indlrecten Steuern, des Zollwesens, der 
Consumtions-Steuern, der Stempel-Gefälle, der Chaussee-Bauabgaben, der Salz- 
und Tabacks-Administratlon; 
) die Leitung des Landbauwesens, in so welt dasselbe zum Ressort der Finanzoer- 
waltung gehört; 
e.) die Behandlung aller, nach Maßgabe Unserer Verordnung vom heutigen Tage 
auf die Aufhebung, Ablösung und Regulirung der Feudal-Abgaben Bezug habenden 
Angelegenheiten; 
O die Behandlung des Nachlaßwesens und der Ausstände; 
8) die Aufsicht auf dle in dem Krelse befindlichen öffentlichen Cassen und die Contrele 
der Cassen, Beamten und der Erheber der bffentlichen Einkünfte; 
h) endlich die resp. Abnahme, Begutachtung und Atrestirung der Rechnungen der 
Cassen-Beamtn in dem Kreise, nach Maßgabe des Reglements, welches Wir die- 
serhalb erlassen werden.
	        
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