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auf die Aufnahme eines neuen Cadasters fuͤr die Grundsteuer Bezug habenden Instruc-
tionen und Oirectio-Arbelten, so wie die Leitung ihrer Ausführung, nach Masgabe der-
jenigen Grundsäze, welche Wir geseolich festsezen werden; zu welchem Ende das Perso-
nal auf die Dauer dieser Arbelt mit der erforderlichen Anzahl von Arbeitern aller Art
verstärkt werden wird.
4. 47.
Die unmittelbare Leltung der Verwaltung aller Zweige des Staats-Einkommens
aus Domainen, Regalien, Steuern, oder aus welcher Quelle dasselbe sonst erfolgen mag,
soll in elnem jeden der vier Kreise einer Finanz-Kammer übertragen werden.
Insbesondere übertragen wir denselben
2) die gesetz= und vorschriftsmätige Leitung und Behandlung der grund= zins= und zehent-
herrlichen Renten, der lehenherrlichen und andern Gesälle, der Benuzung der Domanial=
Grundstücke und Parcellen, der Mühlen, Ziegelhütten, des Frohnwesens und dergleichen;
P) die Mitaufsicht auf die Behandlung, und auf die Benuzung des Forst= und Jasd=
wesens; »
c)dle unmittelbare Leitung des Einzuges der directen Steuern, so wie jene der aus-
fährenden Anordnungen in Betreff der indlrecten Steuern, des Zollwesens, der
Consumtions-Steuern, der Stempel-Gefälle, der Chaussee-Bauabgaben, der Salz-
und Tabacks-Administratlon;
) die Leitung des Landbauwesens, in so welt dasselbe zum Ressort der Finanzoer-
waltung gehört;
e.) die Behandlung aller, nach Maßgabe Unserer Verordnung vom heutigen Tage
auf die Aufhebung, Ablösung und Regulirung der Feudal-Abgaben Bezug habenden
Angelegenheiten;
O die Behandlung des Nachlaßwesens und der Ausstände;
8) die Aufsicht auf dle in dem Krelse befindlichen öffentlichen Cassen und die Contrele
der Cassen, Beamten und der Erheber der bffentlichen Einkünfte;
h) endlich die resp. Abnahme, Begutachtung und Atrestirung der Rechnungen der
Cassen-Beamtn in dem Kreise, nach Maßgabe des Reglements, welches Wir die-
serhalb erlassen werden.