Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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zur  Ueberwachung  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  erlassenen
erforderlichen  Anordnungen  und  Verfügungen,  sowie  die,  vom
Bundesrath,  vom  Kaiser,  vom  Reichskanzler  oder  einer  anderen
Reichsbehörde  oder  einem  Einzelstaat  auf  Grund  besonderer  gesetzlicher
  Ermächtigung  erlassenen,  Rechtsverordnungen  (LABAND,
Bd.  IS.  600ff.)  sind  staatsrechtlich  den  Verordnungen  aus  Art.  63
Preuss.  Verf.  nicht  gleich,  weil  ihnen  Gesetzeskraft  nicht  beigelegt
  ist;  sie  binden  die  Gerichte  nur,  soweit  sie  nicht  dem  Gesetze
  widersprechen.

Angesichts  aber  des  Art.  63  Preuss.  Verf.  ist  es  eine  viel
umstrittene  Frage,  ob  die  Preussischen  Gerichte  den,  ihm  gemäss
erlassenen,  Verordnungen  unterworfen  gewesen  sind,  und  ferner
bleibt  zu  untersuchen,  welchen  Einfluss  auf  ihre  Beantwortung
der  im  &  1  R.-G.-V.-G.  aufgestellte  Grundsatz  von  der  Unabhängigkeit
  der  Gerichte  von  anderer  Autorität  als  der  des  Gesetzes
  hat.

Ursprünglich  war  Verordnung  (GnEısT,  Englische  Verfassungsgeschichte
  S.  22,  377,  Hums,  Geschichte  Englands  Bd.  8
Kap.  VI)  eine  Willensäusserung  der  Staatsleitung,  durch  welche
Ausnahmen  vom  Gesetz  und  vom  Gesetz  nicht  geordnete  Dinge
in  Gesetzesform  bei  Strafe  anbefohlen  wurden;  die  Staatsleitung
beanspruchte  dabei  das  Recht,  ihren  Willen  mittels  der,  von  ihr
abhängigen,  Behörden  bezw.  der  bewaffneten  Macht  durchzusetzen,
eine  Art  Diktatur.  In  der  gewohnheitsmässigen  Ausübung  dieses
Verordnungsrechts  lag,  Angesichts  der  Unfähigkeit  der  ständischen
Vertretungen  zur  Gesetzgebung  und  ihrer  Ohnmacht  zum  Widerstande
  gegen  die  Verordnungen,  ein  Haupthebel  zur  Einführung
der  absoluten  Regierungen  in  den  westeuropäischen  Staaten,  die
darin  bessere  Erfolge  hatten  als  die  Versuche  der  Stuarts  in
England.  Schliesslich  war  das  ganze  Gebiet  der  Gesetzgebung
ihren  Verordnungen  (Edikten)  unterworfen,  und  die  Verfassungen
schienen  ibre  Macht  durch  die  „Kammern“  nur  zu  beschränken,
nicht  den  früher  gesetzlichen  Zustand  mit  seinen  „Landtagen“
wiederherzustellen,  so  dass  die  Verordnungen,  welche  nach  den
Verfassungen,  ohne  Mitwirkung  der  verfassungsmässig  bei  Erlass
von  Gesetzen  zugeordneten  Kräfte,  erlassen  werden  sollten,  nicht