Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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und soll eine selche von lhm unmittelbar, weder auf eine Kreis= noch auf sonft eine an- 
dere Casse ausgefertigt werden können., 
9. 54. 
Bel der Staats-Haupt,Casse sollen nachstehende Beamten angestellt werden: 
a) ein Dlreckor, 
b) ein Ober-Einnehmer, 
) ein Haupt-Jahlmeister, 
d) ein Controleur für die Einnahme und ein solcher für die Ausgabe, 
e) nebst dem erforderlichen Cassen, und Kanzlel Personal. 
) Fuͤr das Detail der Ausgabe fuͤr das Militair-Departement, foll ein Kriegs- 
Zablmeister mit elnem Controleur und mit zwei Buchhaltern angestellt 
bleiben, und im Anfange eines jeden Monats das Erforderniß für das ge- 
sammte Militr aus der Staats-Haupt-Casse in ganzen. Summen an die- 
selbe überwiesen werden. 
. 55. 
In einem jeden der vier Kreise soll in den Haupt-Orten desselben eine Krei#- 
Easse ercichtet werden, in welcher alle Einnahmen aus dem ganzen Kreise zusammen 
Aeßen sollen, und durch welche die Staats-Haupt-Casse die in dem Kreise zu leistenden. 
Ausgaben berichtigen tassen wird. 
9. 56. 
Bis dahin, daß Wir uͤber die Organisation des Steuet--Eiuzuged und ber Erhe- 
bung der uͤbrigen Staats--Gefaͤlle verfuͤgt haben werden, sollen alle gegenwaͤrtig in einem 
jeden der vier Kreise vorhandene Amtspfleger, Kameral-Beamten, die Accise. Cassen, über- 
haupt alle und jede Cassen in die in dem. Haupt-Orte des Kreises befindliche Krels. Casse. 
abliefern. « 
9. 57. 
Wir übertragen die speclelle. Curatel der Staats-Haupt- Casse dem Praͤsibenten der
	        
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