Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

mit einem fuͤr den Zweck erforderlichen Fond] resp. belbehalten und einge- 
richtet werden, fuͤr deren Verwaltung, so wie 
c) fuͤr die in dem s. 54. erwaͤhnte Krlegs-Zahl. Casse, die vorstehenden Vorschriften 
ihre gleichmärige Anwendung finden sollen. 
9. 62. 
Die Leltung der auf die Staats-·Schuld Bezug habenden Geschaͤfte, soll einer be- 
sondern Schulden-Tilgungs-Commissson ¾Mbertragen werden, deren Wlrkungs- 
und Geschäfts-Kreis nachstehenre Gegenstände umfaßt, nähmlich: 
1) die Vollendung der Ausscheldungen von denjenigen Anthellen an den Schulden 
der selit dem Reichs-Deputations-Receß von 1803 mit Unsern alten Stamm- 
Landen vereinigten neueren Landes-Theile, welche als zu einer Uebernahme in 
die allgemeine Staats-Schuld rechtlich geeignet, werden anerkannt werden; 
2) Die Feßtstellung und Conslatirung des Total Betrages der gesammten Staats- 
Schuld; 
5) die Verwaltung und gesetzmäßige Verwendung von allen sowohl zur vollständigen 
Bezahlung der behungenen Ziusen, als für das jährliche Amortissement ausgesetzten 
Fonds, 
4) die Erhaltung der Ordnung in den Büchern Über daß Kapltal der Staats- 
Schuld, und über die Verrechnung des Zinsen= und Tilgungs--Fonds; 
5)) endlich die Behandlung und Erledigung von allen auf die vorstehend berührten Gegen- 
stände Bezug habenden Geschäften, über deren Lage die Commission am Schlusse 
eines jeden Monats einen vollständigen Bericht an den Finanz Minister zu erstat- 
ten, und weichen dieser Uns vorzulegen hat. 
f 6#. 
Die Schulden-Tilgungs-Commiston soll nach Maßgabe Unsers besondern Edicts 
vom heutigen Tage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.