Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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4) aus einem Directer, 
2) aus vier Räthen, 
3) aus einem Justitlar, 
4) nebst dem erforderlichen Kanzlei: und Buchhaltungs-Persenal bestehen; 
die Schulden= Tilgungs-Casse aber, aus einem Haupt-Cassler, aus einem Contro- 
leur, nebst dem erforderlichen Buchhaltungs= und Expeditlons-Personal. 
9. 64. 
Dlese Casse soll in gleicher Art, wie die uͤbrigen, monatllch revibitt, ihr Justand 
halbihrig, die Rechenschaft über die Verwaltung des Schuldenwesens und der Schulden- 
Casse aber am Schlusse eines jeden Jahres öffentllch bekannt gemacht werden. 
  
+. 65. 
Es sellen für diejenigen Verwaltungs-Gegenslände, deren Enescheidung nach Maß- 
gabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen den Verwaltungs-Behörden vorbehalten 
sind, besondere Deputalionen geblldet werden, welche unter dem Vorsitze des Regierungs. 
Directers, aus zwel rechtsverständigen Gliedern der Reglerung, und aus einer gleichen 
Anzahl von Finanz Räthen bestehen, und welche sich nach Erforderniß der zur Entschel- 
bung an dieseiben verwlesenen Gegenstände, versammeln sollen. 
4. 66. 
Wir werden durch ein besonderes Dienst-Reglement den Geschäftsgang, welcher 
bei den in den #(9. 3 5. 44. bezeichneten C-ntralstelten zu beclachten ist, zugleich auch dieje- 
nigen Geschäfte bestimmcn, in welchen kieseiben ihre Beschlüsse zur Genchmigung des 
Ministers vorlegen sollen, oder aber in welchen ihre Geschäfts Wirksamkeit sich selbsiständlg 
dussern soll. 
In gleicher Art werden Wir diejenigen Geschäfte bestimmen, in welchen die Pro- 
dinzial= Collegien an die vorgesetzten Departemens-Minister zur Genechmigung berichten
	        
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