Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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sollen, oder aber in welchen ihre Geschäftsthätigkeit selbsistaͤndig sich aͤussern kann, so wie 
dlejenigen Angelegenhelten, welche die Praͤsitenten oder Directeren, jedoch unter der Ver- 
pflichtung, dkaß Collegium in der ersten Sitzung von dem Vetfuͤgten zu unterrichten, fuͤr 
sich sellen erledigen können. 
s. 67. 
Der Präsident oder Dircctor erbricht und verthellt die Einläufe unter die Raͤthe, 
nach Maßgabe einer zu entwerfenden Gescl#äftsverthellung, welche dem Minister zur Ge- 
nehmigung eingeschickt werden soll. Die Beschlüsse sollen in den Slieungen nach der 
Mehrheit der Stimmen gefaßt werden, jekoch elnem jeden Mitglicde dessen Meinung 
abweichct, gestattet seyn, die Gründe seiner abweicheuden Ansicht, zur Vertretung seiner 
Verantwortlichkeit, in dat Protokoll ulcderzulegen. 
9. 68. 
Wir behalten Uns vor, auf den jedesmaligen Vertrag dkes Departements-Ministers 
dber die Julassung junger Männer, welche über ibre akademische Studien die gehdtigen 
Begnisse beibringen., und deren Befählgung ausserdem durch cin geeignetes Examen becslä- 
tigt ist, zu der Belwohnung der Eizungen der Central= und Provinzial, Stellen zu ver- 
fügen, um denselben hierdurch die Gelegenheit zu erdffnen, für den praklischen Staats- 
dlenst sich ausbllden zu könncn. Fär die Folge sollen nur solche Aspiranten als Assessoren 
und Rüäthe angestellt werden können, welche durch ihre praktischen Arbeiten bei einer Be- 
boͤrde, hre Befählgung für den Staatsdienst erprobt haben. 
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Bis dahin, daß Wir über die Organisation der unteren Justlz= und Verwaltungs= 
Behdrden in den Kreisen verfügt haben werden, kwellen Wir, daß die gegenwärtigen 
Justiz= Reglerungs= und Finanz-Beamten ihre bisherigen Functionen fortschen, nur mit 
der Maßgabe, daß in allen Fällen, in welchen sie bisher ihre Berichte an die Sectionen 
in den Ministerien erstattet haben, diese an die nledergesetzten GerichtshSfe, Reglerungen eder 
Kammern zu erstatten sind, deren Verordnungen und Befehle dieselben pünktlich und 
prompt zu befolgen haben.
	        
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