Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Wilhelmm, 
Von Gottes Gnaden 
König von Württemberg. 
11. daß Wir Unsere, auf die Beförderung der größten Wohlfahrr Unsers 
getreuen Volkes gerichteten Absichten und Wünlche nur dann zu erreichen hoffen kön- 
nen, wenn Sicherheit in der Einnahme mit Bestimmtheit in den Ausgaben verbunden, 
eine sters fortlaufende) deutliche und klare Uebersicht von beiden erhalten, und wenn 
überhaupt eine active Controle des gesammten Cassen-Haushaltes begründet wird, auf. 
serdem aber zugleich auch alle Daten gesammelt und vereinigt werden, welche Uns 
in einer fortschreitenden Kenneniß von der sedesmaligen lage und von dem Justande 
Unserer getreuen Untertbanen in Hinücht auf die Ansprüche erhalten können, welche 
Wir zur Erfallung der Staatszwecke an sie machen müssen, — haben Wir die Anord, 
nung einer besondern Bebörde, welche Wir als Staats, Controle consticuiren, be- 
schlossen, über deren Wirkungskreis Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Nathes, 
Nachstehendes verordnen: 
s0 
In Hinsicht auf den vorstehend ausgesprochenen dreisachen Zweck, übertragen Wir 
der Staats-Controle: . 
1) die Bearbeitung und Anfertigung eines genau und vollstaͤndig begruͤndeten 
Etats, sowohl eines Haupt-Etats fuͤr die gesammte Staats-Verwaltung, 
als auch von Special-Etats fuͤr alle besondere Zweige der Staats-Einnahme 
und der Ausgaben, als Grundlage des gesammten Staats-Haushaltes; 
2) die Controle von allen Cassen, durch die Einferderung und Prüfung mo- 
natlicher Cassen= Situations, Stats, zur forrlaufenden Evident--Haltung der Verwal, 
tung,) in so weit diese sich in Zahlen auflöst; 
5) die Einziehung, Sammlung und Bearbeitung von allen Materialien 
und Notizen, welche zur genauen Kenntniß der Quellen des öffentlichen Einkom- 
mens und der Finanz-Kräfte des Staats nothwendig sind. 
. 2. 
In Beziehung auf die erste dieser da Bestimmungen befehlen Wir: 
a) daß zwei Monate vor Ablauf eines jeden Etats-Jahres, eine jede der vier 
Finanz-Kammern Etats-Entwuͤrfe, und zwar fuüͤr ein jedes in ihrem 
Verwalcungs, Bezirk befindliche Kameral, Amt einen solchen) in welchem so- 
wohl die Einnahme an beständigen und wandelbaren Geldgefällen) als auch 
an Naturalien aller Art; eben so die Ausgaben, welche theils für die Erhe, 
bung und Verwaltung dieser Gesälle erforderlich) theils als Real-tasten auf 
den Fundus radici#t sind, vollständig verzeicl net und; 
b) daß in aleicher Art der Ober-Forst, Rach die Geld, und Natural-Etats für 
sedes Forst, Amt,
	        
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