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sey in dem Material oder in dem Gange der Verwaltung entdeckt, diese in dem Ein-
begleitungs-Berichte jedesmal anzuzeigen, welchen Bericht der Finauz-Minister mit dem
in * vorhergehenden F. erwähnten Haupt, Situations Stat Uns jedesmal mit vorzu-
legen bat.
5öb. 0. »
WirtverdendieGkundfätzqnachwelchemuaddiesoriminweicherdieEtatö
unddiemonatlichenSituationsiEtatsgefertigtwerde-isoliert-durcheinbesondeteö
Reglement festsetzen lassen.
8. 11.
Zur Erfuͤllung ihrer drit ten Bestimmung, sammelt die Staats-Controle alle No-
tizen, welche zur Kenntniß des Staats- und National--Vermoͤgens und Einkommens,
zu jener über den Umsang der Ur, und industriellen Production) über den Handels-
Verkehr, über die Consumtion, überhaupt über alle und jede Gegenstände, welche auf
die vollständigste Kenntniß der Staatskräfte, auf jene ihrer Zu. oder Abnahme, (o wie
Uberhaupt jener der innern Verhältnisse des Staates in jeder Beziehung gereichen können.
. 12.
Die Staats-Controle foll in reins. Hinsscht in die wirkliche Verwaltung ein-
greifen können, ihre Attributionen, welche Wir vorstehend geordnet und festgesetzt ha-
ben, vielmehr sediglich darauf beschränkt seon, -
a) daß dieselbe die Arbeiten der verschiedenen Behörden) welche bey der Scatsfer-
tigung concurriren, und mit derselben beauftragt sind,
b) eben 7 sene, welche auf die Aufstellung der monatlichen Situations, Stats Be-
zug haben
. Heochen die Bearbeitung der statistischen Notizen leitet, in welcher Beziehung
die verschiedenen Central,, so wie die Provinzial, und andere Behörden scch
nach den von ihr zu erlassenden Anordnungen genau zu achten) und diele
pünktlich zu befolgen haben.
. 13.
Mach Maßgabe Unsers Haupt-Organisations-Ediets vom heutigen Tage, sol
die Staats- Controle aus nachstehendem Personal bestehen, naͤhmlich
a) aus einem Prästdenten) als Chef,
b) aus einem Director,
c) aus vier Räthen,
sodann
d) aus dem erforderlichen Erpeditions= Buchhaltungs, und Kanzlei, Personal,
und soll dieselbe von dem Zeitpunkte an, von welchem die neue Organisation in Voll-
zug geseßt wird, ebenfalls in Wirksamkeit treten.
Gegeben Stuttgart den 18 November 1817.
unterzrichnet: Wil belm.
Auf Befehl des Käôönigs:
Der Scaats= Sekretär,
Uyterz#richnet: Belinagel.