Vu.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden
König von Württemberg.
In Unserer Verordnung vom heutigen Tage über die Errichtung und Organisirung
der Staats-Controle, haben Wir Unsern einstlichen Willen dafür, daß in die Ver-
waltung der Finanzen Unseres Staates die vollständigste Klarheit und Uebersicht
gebracht, und daß dieselbe in dieser Klärheit und Ordnung erhalten werden soll, an
Tag gelegt. '
Eben so nothwendig erachten Wir fuͤr die Erreichung diesor Unserer Absicht,
und zur Begruͤndung eines wohlgeordneten festen Staatshaushaltes, daß die Ver-
wendung aller, theils aus den Steuern Unserer getreuen Unterthanen, theils aus
den andern Quellen des Staatseinkommens erfolgenden Revenuͤen, nicht allein voll-
staͤndig, sondern auch jedesmal ohne langen Aufenthalt gepruͤft und gerechtfertigt
werde.
Wir haben Uns uͤberzeugt, daß die gegenwärtigen Einrichtungen diesen doppel-
ten Zweck nicht in der Maße erfüllen, als dieses für die Ordnung, deren Begruͤn-
dung Wir beabsichtigen, nothwendig ist, und daher die Constituirung einer Ober-
Rechnungskammer beschlossen, in Ansehung von welcher Wir, nach Anhbdrung
Unseres Geheimen Rathes, Nachstehendes verord###n:
Tit. I. Competenz der Ober-Rechnungskammer.
+#. 1. Alle und jede Rechnungen über Einnahme und Ausgabe öfesentlicher
Gelder, dann auch die Rechnungen von denjenigen Instituten und Corporationen,
welche unter der Oberaufsicht oder Leitung von Staatsbehörden stehen, sollen sortan
zur Durchlegung, Prüfung, Abnahme und endlichen Decharge, an die Ober-Rech-
nungskammer eingesandt werden.
Nahmentlich wollen Wir bierunter begriffen wissen:
à) alle Rechnungen über Erhebung von Steuern, von welcher Art diese auch
seyn mögen,
b) alle Rechnungen über Domanial= und Forstgesälle,