Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

é6l. S. Der Präsident der Ober-Rechnungskammer wird seinen Diensteid in 
Unsere FHünde ablegen; — 
Den Ober-Rechnungsräthen wird dieser durch den Finanz-Minister im versam- 
melten Collegium, — 
Den Ober-Revisoren und dem übrigen Personal aber, durch den Präsidenten 
abgenommen werden. 
. o.N# Der Präsident ist ermächtigt, den Räthen und dem übrigen Personal, 
bis auf acht Tage, Urlaub zu ertheilen, wogegen jeder Urlaub, der auf längere 
Zelt nachgesucht wird, nur von dem Finanz-Minister, von diesem aber nur auf das 
Gutachten des Präsidenten ertheilt werden kann. 
Der Präsident selbst hat, im Fall er eines Urlaubes bedarf, diesen bei Uns 
selbst durch den Finanz-Minister nachzusuchen, und werden dessen Functionen alsdann 
durch den ältesten Director versehen. 
Kro Im Fall wider Verhoffen eins der Mitglieder der Ober-Rechnungs- 
Kammer sich Dienstvergehen zu Schulden kommen lassen sollte, hat der Präsident 
dem Finanz-Minister davon Anzeige zu machen, damit nach den bestehenden Gesetzen 
und Verordnungen verfahren werden könne. 
s. 11. Die Dienstpolizei über die Revisoren und über das öbrige Personal, 
übertragen Wir dem DPräsidenten, welcher diese nach Maßgabe der bestehenden Ver- 
ordnungen zu handhaben, und je nach den Umständen dem Finanz-Minister Anzeige 
zu machen hat. 
— 
Tit. II. Innere Organisation der Ober-Rechnungskammer. 
Kb. :. Nach Maßgabe des §. 43 Unseres Haupt-Organisations Edicts vom 
heutigen Tage besteht die Ober-Rechnungskammer 
a) aus einem Präsidenten, 
b) aus zwei Directoren, 
c) aus zwölf Ober-Rechnungsräthen, 
ch) aus zwanzig Ober-Revisoren, von welchen Acht der ersten Classe, 
C) sodann aus einem Kanzleidirector, nebst dem erforderlichen Expeditions= und 
Registratur-Personal. 
#. 13. Die Ober-Rechnungskammer wird für ihre gewöhnlichen Geschäfte in 
drei Sectionen vertheilt, jede von vier Räthen, von welchen die erste von dem 
Präsidenten selbst, jede der beiden übrigen von einem Director präftdirt werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.