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Einer jeden von diesen drei Sectionen wird eine Anzahl von Ober-Kevisoren zuges
theilt werden, wogegen aber vie Registratur und die Kanzlei für alle drei-Sectio-
nen gemeinschaftlich bleibe.
é#. 4Af Sämmtliche Rechnungen, welche zur Judicatur der Ober-Rechnungs-
Kammer gehbren, sollen nach Maßgabe eines Vertheilungs-Planes, welchen der
Präsident für jedes Jahr zu entwerfen, und dem Finanz-Minister zur Genehmigung
vorzulegen hat, unter die drei Sectionen vertheilr, und einer jeden derselben sämm-
liche Rechnungen für einen und denselben Verwaltungszweig, zugetheilt werden.
Zu dein Ende hat ein jeder Minlster dem Prästdenten der Ober-Rechnungs-=
Kammer, so bald diese installirt seyn wird, ein detaillirtes Verzeichniß von allen
Rechnungen zuzufertigen, welche nach Maßgabe dieses Edicts aus seinem Departe-
ment zur Judicatur der Ober-Rechnungskammer eingesandt werden müssen.
K. 15. Ausgenommen von der vorstehenden Ueberpeisung an. eine der Sectio-
nen, sind nachstehende Rechnungen, naͤhmlich:
a) die Rechnung der Staats-Haupt-Casse,
b) jene über die Verwaltung der Staats-Schuld,
) jiene über die Administration des Militair-Departements,
d) jene von der Perwaltung der Brand-Casse.
Fär die Bearbeitung dieser vier Rechnungen foll jedesmal ein Correferent be-
stellt, die Revision derselben in einer Plenar-Versammlung der vereinigten Sectionen
vorgetragen werden, und dieselben nur in einer solchen Plenar-Versammlung dechargirt
werden können.
16. Wir #Aberlassen dem Präsidenten, die Sectionen, ausserdem, so oft er
dieses für nothwendig erachtet, in eine Plenar-Sitzung zu vereinigen. Diese Verei-
nigung muß aber nothwendig Statt sinden,
a) wenn Fragen zur höhern Enescheidung vorzulegen sind, welche auf Abände=
rung von Eimichtungen in dem Rechnungswesen,
b) oder aber auf den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer,
P) oder auf Gegenstände und Fragen Bezug haben, welche für die Verwaltung
von allgemeinem Interesse find.
Endlich soll auch eine solche Plenar-Versammlung alsdann Statt finden, wenn-
in einer der Sectionen die Meinungen so getheilt wären, daß von den vier Räthen
nicht zwei Stimmen sich in: eine Ansicht vereinigen, in welchem Fall der Director