Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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dem  Praͤsidenten  Anzeige  zu  machen  hat,  damit  der  streitige  Fall  in  einer  Plenar-Persammlung
  vorgetragen  und  entschieden  werden  kann.
In  den  Plenar-Situngen  hat  der  Kanzleidirector  das  Protokoll  zu  führen.

K.  17.  In  jeder  Section  vertheilt  der  Director  nach  Matzgabe  des  im  Ansange

  eines  jeden  Jahres,  und  für  dasselbe  regulirten  Geschäftevertheilungs-Planes,
die  einlaufenden  Arbeiten  und  Rechnungen  unter  die  Räthe,  welche  in  den  Sessionen,
  deren  Anzahl  Wir  auf  zwei  in  jeder  Woche  festsetzen,  dieselben  vortragen.
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getheilt  waͤren,  daß  bei  einer  Verschiedenheit  von  Meinungen  zwei  Stimmen  sich  fuͤr
eine  jede  dieser  Meinungen  erklaͤren,  soll  die  Stimme  des  Directors,  bei  einer
Stimmengleichheit  in  der  Plenar-Versammlung  aber,  die  Stimme  des  Praͤsdenien
den  Ausschlag  geben.  ·

Im  Fall  der  Abwesenheit  des  Praͤsidenten  wird  derselbe  durch  den  aͤltesten  Director,
  dieser  aber  durch  den  aͤltesten  Rath  ersetzt.

K.  18.  Es  hängt  von  dem  Ermessen  des  Dirertors  ab,  ob  er  denjenigen
Ober-Revisor,  welcher  die  Durchlegung  und  erste  Prüfung  einer  Rechnung  bearbeitet
  hat,  in  die  Sißung  berufen  will,  was  Statt  sinden  muß,  wenn  der  vortragende
Rath  dieses  verlangt.

In  dem  einen,  wie  in  dem  andern  Fall,  kann  diese  Berufung  nur  Aufklärung
oder  Erläuterung  zum  Gegenstand  haben,  und  stehr  dem  so  berufenen  Ober-Revisor
eine  Stimme  nicht  zu.

K.  19.  Ausgenommen  von  der  vorstehenden  Verfügung  find  die  im  K.  16  bezeichneten
  Rechnungen,  deren  Durchlegung  und  Borprüfung  jederzeit  nur  den  vorzäglichsten
  Ober-Revisoren  der  ersten  Elasse  zu  übertragen  ist,  welche  zu  dem  Vortrage  in
der  Penar-Sitzung,  jedoch  gleichfalls  ohne  Stimmrecht,  zugezogen  werden  sollen.

.  ao.  In  so  fern  bei  der  Prüfung  und  Abnahme  einer  Rechnung  die  persönliche
  Gegenwart  eines  Rechnungsstellers  für  nothwendig  erachtet  werden  follte,
soll  der  Praͤsident  ermächtigt  seyn,  die  Sistirung  desselben  von  demjenigen  Minister
zu  gesinnen,  in  dessen  Departemenr  der  Rechnungsführer  sich  befinder,  welche  Sistrung
  sodann  nicht  verweigert  werden  kann.  Doch  soll  das  Amsinnen  zu  derselben
nicht  anders,  als  in  einer  Mlenar-Siung  beschlossen  werden  können.

K.  ar1.  Die  Correspondenz,  welche  bei  der  Ober-Rechnungskammer  nöthig  ist,
wird  in  den  Sectionen  vorbereitet,  und  durch  den  Kanzlei-Vorstand  dem  Prästdenten
  vorgelegt,  welcher  dieselbe  allein  unterzeichnet.  Kein  einzelnes  Mitglied  der  Kam-