Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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mer ist zu irgend einer Correspondenz über die seiner Bearbeitunt anvertrautel Rech- 
nung ermächtigt oder befugt, welche jederzeit nur Nahmens des Colleglums und 
durch dasselbe geführt werden foll- 
Die Dechargen über die Rechnungen sollen von dem Prästdenten, dem Director 
derjenigen Section, in welcher die Rechnung abgenenmen worden, und bon demje- 
nigen Rath, welcher mit dem Vortrage beauftragt #gowesen ist, — 
die in dem K 16 bezeichneten Rechnungen aber, von dem Prässdenten, den 
beiden Directoren, dem Referemen und Correferenten unterschrieben, und so wie 
auch die Decharge über alle übrigen Rechnungen) von dem Ober-Revisor, welcher 
dieselbe bearbeitet hatt. contrafßgnirt werden. 
3. 22. Im Fall ein Ober-Rechnungsrath oder ein Ober-Revisor durch Krank- 
bai oder durch sonst Eine vollgeltende Ursache verhindert wird, den Sitzungen beizu- 
wohnen, ist derselbe verpflichter, bei Plenar-Versammlungen dem Präfldenten, bei den 
Sections -Situngen aber dem Director schriftliche Anzeige zu machen. 
8. 23. Endlich wollen Wir, daß alle Amoferzigungen der Ober- Rechnungs- 
Kammer pnentgeldlich geschehen, und daß für dielelben keine Art von Spoxteln oder 
Gebühren bezahlt werden sollen. 
Tit. III. Geschäftsgang und Verfahren bei der Ober- 
Rechnungskammer. 
K. :4. Sobald eine Rechnung bei der Ober= Rechnungskammer eingereicht 
worden ist, hat der Präsident bieselbe, nachdem sie mit dem Praesentato versehen 
ist, durch den Kangleivorstand in das Einlauf-Journal eintragen, in demselben zu- 
gleich auch die Anzahl von Belegen bemerken zu lassen, welchem vorgängig dieselbe 
an die betreffende Section abgegeben, in dieser durch den Director demjenigen Rath, 
in dessen Geschäftsdepartement dieselbe gehört, zugerheilt, und zugleich auch der 
Ober-Revisor benannt werden soll, welcher die Durchlegung und die — au 
bearbeiten haben soll. 
. 25. Bei dieser Durchlegung und Vorpruͤfung hat der Ober-Revisor zu- 
naͤchst auf nachstehende Puncte zu achten, naͤhmlich: 
a) ob bie Rechnung den bestehenden Vorschriften gemaͤß eingerichtet ist, — 
b) ob die Caution des Rechnungsführers vorschriftmäßig bestellt, und ob diese 
Bestellung gehoͤrig nachgewiesen ist, —
	        
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