c) ob diejenigen Defecte, welche in der Revision der Rechnung des vorhergehen-
den Jahres dem Rechnungsfuͤhrer zur Last geschrieben worden waren, in der
vorgelegten Rechnung vollständig in Einnahme übertragen sind;
dy eben so, ob der in der Rechnung des vorhergehenden Jahres verbliebene Cassen-
Bestand richtig in Einnahme gestellt worden ist, und ob derselbe auch mit dem
Situations-Etat ##es Schluß-Monates des Rechrungsjahres öbereinstimmt, —
e) ob alle und jede Einnahmen, welche in Gemäßheit des Erats oder besonderer
Ueberweisungen und Ordres haben eingezogen werden sollen, wirklich eingezo-
gen und richtig verrechnet worden sind, —
1) ob die Ausgabe-Posten, den für dieselben ertheilten Anweisungen und sonsti-
tgen Befehlen gemäß, verrechnet und vollständig documentirt und belegt sind, —
8 ob die Pelege, sowohl in Hinsicht auf ihren Inhalt, als auf ihre Form, den
Gesetzen und Verordnungen gemaͤß find, —
b) endlich ob die Bilanz zwischen Einnahme und Ausgabe richtig gezogen, und
ob der Ueberschuß, welcher als Cassenbestand berechnet ist, dem Sirnations-
Erat des letzten Monate#tides Mechnungs-Jahres gemäß, und durch die Ouit-
tung dersenigen Casse jastisicirt it, an welche dieselbe hat abgeliesert werden
muͤssen.
K. 26. Die über einen jeden dieser Puncte sich ergebenden Bemerkungen, hat
der revidirende Ober-Revisor in der Form eines Protokolls zu redigiren, und sodann
innerhalb der ihm von demjenigen Rath, welchem der Vortrag der Rechnung ob-
liegt, gesetzten Frist, an diesen abzugeben, welcher sodann, nachdem er das Protokoll
geprüft, und mit der Rechnung vergkichen hat, äber dasselbe in der Section Vor-
nag ablegt, über welchen durch Mehrheit der Stimmen ein Beschluß gefaßt wird,
nach Maßgabe von welchem, das vorerwähnte Protokoll adjustirt, in so fern dazu
Anlaß ist, ein Liquidum und Rechnungs-Schluß gezogen, beides expedirt und dem
Rechnungeführer zur Erledigung zugefertigt wird.
# #7.Zu dieser Erledigung soll den Rechnungsführern ein Zeitraum von
vier Wochen, als längste Frist, verstattet werden, vor deren Ablauf, ein jeder der-
selben das Examinations-Protokoll mit seinen respec. Erläuterungen und Erledigun-
gen an die Ober-Rechnungskammer wieder einzusenden hat. Ueber diese Erledigung
wird sodann abermals von dem nähmlichen Ober-Rechnungsrath, welcher die Revi-
sion bearbeitet har, Bortrag erstattet, auf welchen die Section einen Beschluß faßt,
welcher in der vorstehend im #. 2# vorgeschriebenen Art ausgefertigt wird.