Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

c) ob diejenigen Defecte, welche in der Revision der Rechnung des vorhergehen- 
den Jahres dem Rechnungsfuͤhrer zur Last geschrieben worden waren, in der 
vorgelegten Rechnung vollständig in Einnahme übertragen sind; 
dy eben so, ob der in der Rechnung des vorhergehenden Jahres verbliebene Cassen- 
Bestand richtig in Einnahme gestellt worden ist, und ob derselbe auch mit dem 
Situations-Etat ##es Schluß-Monates des Rechrungsjahres öbereinstimmt, — 
e) ob alle und jede Einnahmen, welche in Gemäßheit des Erats oder besonderer 
Ueberweisungen und Ordres haben eingezogen werden sollen, wirklich eingezo- 
gen und richtig verrechnet worden sind, — 
1) ob die Ausgabe-Posten, den für dieselben ertheilten Anweisungen und sonsti- 
tgen Befehlen gemäß, verrechnet und vollständig documentirt und belegt sind, — 
8 ob die Pelege, sowohl in Hinsicht auf ihren Inhalt, als auf ihre Form, den 
Gesetzen und Verordnungen gemaͤß find, — 
b) endlich ob die Bilanz zwischen Einnahme und Ausgabe richtig gezogen, und 
ob der Ueberschuß, welcher als Cassenbestand berechnet ist, dem Sirnations- 
Erat des letzten Monate#tides Mechnungs-Jahres gemäß, und durch die Ouit- 
tung dersenigen Casse jastisicirt it, an welche dieselbe hat abgeliesert werden 
muͤssen. 
K. 26. Die über einen jeden dieser Puncte sich ergebenden Bemerkungen, hat 
der revidirende Ober-Revisor in der Form eines Protokolls zu redigiren, und sodann 
innerhalb der ihm von demjenigen Rath, welchem der Vortrag der Rechnung ob- 
liegt, gesetzten Frist, an diesen abzugeben, welcher sodann, nachdem er das Protokoll 
geprüft, und mit der Rechnung vergkichen hat, äber dasselbe in der Section Vor- 
nag ablegt, über welchen durch Mehrheit der Stimmen ein Beschluß gefaßt wird, 
nach Maßgabe von welchem, das vorerwähnte Protokoll adjustirt, in so fern dazu 
Anlaß ist, ein Liquidum und Rechnungs-Schluß gezogen, beides expedirt und dem 
Rechnungeführer zur Erledigung zugefertigt wird. 
# #7.Zu dieser Erledigung soll den Rechnungsführern ein Zeitraum von 
vier Wochen, als längste Frist, verstattet werden, vor deren Ablauf, ein jeder der- 
selben das Examinations-Protokoll mit seinen respec. Erläuterungen und Erledigun- 
gen an die Ober-Rechnungskammer wieder einzusenden hat. Ueber diese Erledigung 
wird sodann abermals von dem nähmlichen Ober-Rechnungsrath, welcher die Revi- 
sion bearbeitet har, Bortrag erstattet, auf welchen die Section einen Beschluß faßt, 
welcher in der vorstehend im #. 2# vorgeschriebenen Art ausgefertigt wird.
	        
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