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. 28. In denjenigen Faͤllen, in welchen eine definitive oder gaͤnzliche De-
charge nicht ertheilt: werden kann, soll in dem Beschluß der Ober-Rechnongskammer
die Frist ausgedräckt werden## binen welcher der Rechmungsführer den ihm, gemach-
ten Auflagen ein Genüge zu leisten hat, nach deren fruchtiotem.. „Ablauf ver- Praͤsi-
dent demjenigen Minister, in] dessen Departement der Rechmugsführer. behört, von
der diesem lettern gemachten Auflage Kennmiß zu geben hat, damit derselbe durch
die geeigneten Zwangsmittel zu ihrer Erledigung angehalten werden koͤnne.
Gleichzeitig hat der Präsident auch von allen osten, welche. einem Mechnungs-
Fährer zur Last bleiben, der Staat-Eontrole ebenfalls Kenntniß zu geben, damit
ihr Einzug und ihre. Verrechnung? bei den monatliche#t Casfen-Repissonen. baachtet
werden könne.
Wenn ein solcher Rechnungsführer demnachst den ihm · gebnãchteli Auhlatzin ein
Genuͤge geleistet hat, soll bentselben ebenfalls eine beßnttive. D#R “#er
werden.
. a9. Ohngeachtet der von der Hhen. Ne hnggotan niet entheilten ihelzitweh
Decharge, wollen Wir dennoch gestatten, daß- in Fal der terresferdr Departements-
Minister, oder auch der Rechnungsführer zu dem Aulrag auf eine nöchmalige Re-
viston der Rechnung Plilaß zu haben glaubt, diese verfuͤgt werden kann, wenn die-
ser Antrag zu einer solchen Revision innerhacd der naͤchsten drei Jahre, welche
auf die Decharge folgen, gemacht wird.
In diesem Fall soll aber die Revision der Rechnung in einer andern Section,
als in derjenigen, in welcher dieselbe das erstemal Statt gehabt hat, vorgenommen,
der Vortrag in der Plenar-Worsammlung erstartet, und in dieser über deuselben
ein Beschluß gefast werden.
Nach Ablauf von drei Jahren soll ein solches Revisionsgesuch nicht mehr zu-
laͤßig seyn.
. 30. Endlich soll der Präsident der Ober-Rechnungskammer gehalten seyn,
in so fern bei Bearbeitung der Rechnung ein Falsum, oder auch Unterschleife der
Rechnungsfährer entdeckt werden, diese sogleich zur Kenntniß des geeigneten Depar-
tements-Ministers zu bringen, damit sogleich die erforderlichen Maßregeln vorge-
kehrt werden können.
Tit. IV. Uebergang aus der bisherigen Verfassung in
die neue Einrichtung.
K. 3u. Wir erkléren hierdurch die Section der Staatsrechnungen in dem Fi-
nanz-Ministerium als aufgelbst, und sollen, so wie die neue Organisation in Wirk-