Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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. 28. In denjenigen Faͤllen, in welchen eine definitive oder gaͤnzliche De- 
charge nicht ertheilt: werden kann, soll in dem Beschluß der Ober-Rechnongskammer 
die Frist ausgedräckt werden## binen welcher der Rechmungsführer den ihm, gemach- 
ten Auflagen ein Genüge zu leisten hat, nach deren fruchtiotem.. „Ablauf ver- Praͤsi- 
dent demjenigen Minister, in] dessen Departement der Rechmugsführer. behört, von 
der diesem lettern gemachten Auflage Kennmiß zu geben hat, damit derselbe durch 
die geeigneten Zwangsmittel zu ihrer Erledigung angehalten werden koͤnne. 
Gleichzeitig hat der Präsident auch von allen osten, welche. einem Mechnungs- 
Fährer zur Last bleiben, der Staat-Eontrole ebenfalls Kenntniß zu geben, damit 
ihr Einzug und ihre. Verrechnung? bei den monatliche#t Casfen-Repissonen. baachtet 
werden könne. 
Wenn ein solcher Rechnungsführer demnachst den ihm · gebnãchteli Auhlatzin ein 
Genuͤge geleistet hat, soll bentselben ebenfalls eine beßnttive. D#R “#er 
werden. 
. a9. Ohngeachtet der von der Hhen. Ne hnggotan niet entheilten ihelzitweh 
Decharge, wollen Wir dennoch gestatten, daß- in Fal der terresferdr Departements- 
Minister, oder auch der Rechnungsführer zu dem Aulrag auf eine nöchmalige Re- 
viston der Rechnung Plilaß zu haben glaubt, diese verfuͤgt werden kann, wenn die- 
ser Antrag zu einer solchen Revision innerhacd der naͤchsten drei Jahre, welche 
auf die Decharge folgen, gemacht wird. 
In diesem Fall soll aber die Revision der Rechnung in einer andern Section, 
als in derjenigen, in welcher dieselbe das erstemal Statt gehabt hat, vorgenommen, 
der Vortrag in der Plenar-Worsammlung erstartet, und in dieser über deuselben 
ein Beschluß gefast werden. 
Nach Ablauf von drei Jahren soll ein solches Revisionsgesuch nicht mehr zu- 
laͤßig seyn. 
. 30. Endlich soll der Präsident der Ober-Rechnungskammer gehalten seyn, 
in so fern bei Bearbeitung der Rechnung ein Falsum, oder auch Unterschleife der 
Rechnungsfährer entdeckt werden, diese sogleich zur Kenntniß des geeigneten Depar- 
tements-Ministers zu bringen, damit sogleich die erforderlichen Maßregeln vorge- 
kehrt werden können. 
Tit. IV. Uebergang aus der bisherigen Verfassung in 
die neue Einrichtung. 
K. 3u. Wir erkléren hierdurch die Section der Staatsrechnungen in dem Fi- 
nanz-Ministerium als aufgelbst, und sollen, so wie die neue Organisation in Wirk-
	        
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