Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Art. 7. Für die Zukunft soll keine Pension anders als auf den Vortrag 
des Ministers desjenlgen Oeparkements, in welchem der zu Pensionirende angestellt 
ist, und nur nach Worläge alled Documente, welche seine Ansprüche begründen, ver- 
willigt werden können. Die Pensionen selbst sollen, so wie die äbrigen Staats- 
Ausgaben, auf has Staats-Budget gebracht, und nicht anders, als nachdem diesel- 
ben in dieses aufgenommen si nd, bezahlt werden. 
Zu dem Ende hat jeder Departements-Minister, auf dessen Vortrag Wir eine 
Pension bewilligen, elne vidimirte Abschrift des Bewilligungs-Decrets nebst den Be- 
legen, durch welche die, Anl(prrüche begründet find, der Gratts-Controle zuzufertigen. 
Art. 8. Jede Pensi on soll, so wie ber Dienst- Gehalt, nur der Person, wel- 
cher Wir diesekbe verwilligen, verliehen seyn. Uin sevoch, so viel die Kräste des Staa- 
kes dieses gestatken, Unsere Staats-Diener über das Schicksal ihrer Witwen zu bes 
ruhlgen, und um denselben einen neuen Beweis Unserer besondern Sorgfalt für die 
Verbesserung ihrer Lage zu gebenm: verordnen Wir hierdurch: 
a) daß der Witwe eines versterbenden Staats- Dieners oder Penstonárs, der Be- 
trag des Gehaktes ober der Penston, für das Quartal, in welchem ihr Ehe- 
mann verstorben ist, voll ausbezahlt; 
b) daß nach Ablauf dieses Sterbequartals aber, derselben für ihre Person der 
bierte Theil der Pension ihres verstorbenen Ehemannks, oder im Fall der- 
selbe als activer Staats-dDiener verstirbt, der vierte Theil von berjenigen 
Pensoon, auf welche der Verstorbene Anspruch gehabt haben würde, und, in 
so fern der Verstorbene Kinder hinterläßt, für jedes Kind unter r8 Jahren, 
ein Fünftheil von dem Betrag der Unterstützung, welche drr Witwe be- 
willigt ist, aubezahlt werden soll. 
Die Ausbezahlung selbst kann jedoch nicht anders, als auf Vortrag des Fi- 
nanz-Ministers und nach Unserer speciellen Autorisation, deren jedesmalige Erthei- 
lung Wir hierdurch zusichern, verfügt werden, und muß so, wie bei Pensions-Bewil- 
ligungen, diese Antorisation der Staats-Controle zugefertigt werden. 
Wir behalten Uns vor, durch die Einleitung zu einer Civil-Diener-Witwen- 
Casse Unsern Staats-Dienern die Gelegenheit zu eröffnen, die Verhältnisse ihrer Wit- 
wen noch reichlicher, uls die Lage der Finanzen dieses Ung gestartet, sscher stellen 
zu können. 
Art. 9. Vorstehende Bestimmungen und Festsetzungen sollen nur auf solche 
Diener Stait #inden, welche im unmittelbaren Staats-Civil-Dienste angestellt find, 
mithin nicht auf Commun-Diener.
	        
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