Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Wir werden indessen Verfuͤgung treffen, daß, insoweit das Vermoͤgen der 
Communen dieses gestattet, fuͤr das Alter derjenigen von diesen Dienern, welche sich 
ausschließlich dem Dienste der Communen widmen; zuf eine angemessene lrt Vor- 
sorge getroffen werde. 
Art. 10. In gleicher Art sollen dieselben nur für diejenigen Staats-Diener 
Sta#t finden, welche, vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verord- 
nung an, in den Penstons-Stand treten, und daher ohne Anwendung auf diejeni- 
gen Penssonen bleiben, welche gegenwärtig verwilligr eso wie auch auf diejenigen 
Wirwen, welchen höhere Unterstützungen zugesichert sind, und woelche denselben nach 
Inhalt dieser Zusicherung werden ausbezahlt. werden, 
Art. 11. Indem Wir auf diese Arc die bkonomischen Verhältnisse Unserer 
Staats-Diener sicher stellen, wünschen Wir zugleich, dieselben für die Zukunft noch- 
fester begrönden, und diese Begründung mit Unserm Bestreben, die Lasten Unserer 
Unterthanen erleichtert:zu sehen, in Uebereinstimgung bringen zu können. 
In dieser zweifachen Hinsicht wollen Wir: 
a) daß vor per Hand, während der nächstfolgenden fünf Jahre, die Summe 
von 450,.000 als der diesjährige Betrag der Pensionen, auf den Erat 
gebracht, und daß jede Ersparung, welche durch Veränderung der Pensionen 
möglich wird, dem Fonds zuwachsen soll, dessen Bildung Wir beabsichten; 
b) daß von dem ncchstfolgenden zweiten OQuinquiennio an, die Hälfte von den- 
jenigen Ersparungen, welche durch Erlèschung von Pensionen eintreten, dem 
Fonds zuwachsen solle; " 
c)endlich«aberauch,daßeinjederStaats-DienerdurchAbzugvonEinsvom 
Hundert von seinem gesammten Gehalte, zur Bildung dieses Fonds einen 
Beitrag leisten soll, welcher zinsbar angelegt, und von welchem waͤhrend der 
ersten zehen Jahre die Zinsen ebenfalls zu Kapital geschlagen werden sollen. 
Amxt. 12. Ueber die Verwaltung dieses Fonds soll eine genaue Rechyung ge- 
führt, das Resultat derselben jährlich zur Kenntniß der Interessenten gebracht, die 
Rechnung selbst aber bei der Ober-Rechnungskammer geprüft werden. 
Gegeben Stuttgart, den 18. November 1877. 
(Umerzeichnet:) Wilhelm. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Sctaats-Sckretär 
(Umerzeichnet:2 Bellnagel.
	        
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