4
Wir werden indessen Verfuͤgung treffen, daß, insoweit das Vermoͤgen der
Communen dieses gestattet, fuͤr das Alter derjenigen von diesen Dienern, welche sich
ausschließlich dem Dienste der Communen widmen; zuf eine angemessene lrt Vor-
sorge getroffen werde.
Art. 10. In gleicher Art sollen dieselben nur für diejenigen Staats-Diener
Sta#t finden, welche, vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verord-
nung an, in den Penstons-Stand treten, und daher ohne Anwendung auf diejeni-
gen Penssonen bleiben, welche gegenwärtig verwilligr eso wie auch auf diejenigen
Wirwen, welchen höhere Unterstützungen zugesichert sind, und woelche denselben nach
Inhalt dieser Zusicherung werden ausbezahlt. werden,
Art. 11. Indem Wir auf diese Arc die bkonomischen Verhältnisse Unserer
Staats-Diener sicher stellen, wünschen Wir zugleich, dieselben für die Zukunft noch-
fester begrönden, und diese Begründung mit Unserm Bestreben, die Lasten Unserer
Unterthanen erleichtert:zu sehen, in Uebereinstimgung bringen zu können.
In dieser zweifachen Hinsicht wollen Wir:
a) daß vor per Hand, während der nächstfolgenden fünf Jahre, die Summe
von 450,.000 als der diesjährige Betrag der Pensionen, auf den Erat
gebracht, und daß jede Ersparung, welche durch Veränderung der Pensionen
möglich wird, dem Fonds zuwachsen soll, dessen Bildung Wir beabsichten;
b) daß von dem ncchstfolgenden zweiten OQuinquiennio an, die Hälfte von den-
jenigen Ersparungen, welche durch Erlèschung von Pensionen eintreten, dem
Fonds zuwachsen solle; "
c)endlich«aberauch,daßeinjederStaats-DienerdurchAbzugvonEinsvom
Hundert von seinem gesammten Gehalte, zur Bildung dieses Fonds einen
Beitrag leisten soll, welcher zinsbar angelegt, und von welchem waͤhrend der
ersten zehen Jahre die Zinsen ebenfalls zu Kapital geschlagen werden sollen.
Amxt. 12. Ueber die Verwaltung dieses Fonds soll eine genaue Rechyung ge-
führt, das Resultat derselben jährlich zur Kenntniß der Interessenten gebracht, die
Rechnung selbst aber bei der Ober-Rechnungskammer geprüft werden.
Gegeben Stuttgart, den 18. November 1877.
(Umerzeichnet:) Wilhelm.
Auf Befehl des Königs:
Der Sctaats-Sckretär
(Umerzeichnet:2 Bellnagel.