Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Wilhelm, 
Von Gottes Gnaden 
König von Württemberg. 
Wir haben zur Begruͤndung einer möglichst vollstaͤndigen Ordnung in der Ver- 
waltung der Finanzen unterm 15. Januar dieses Jahres die Anordnung ge- 
troffen, 
a)daß die Einnahmen und Ausgaben für das laufende Etats-Jahr von den 
aus den früheren Jahren noch ausstehenden Einnahmen und den aus densel- 
ben noch unbefriedigten Ausgaben völlig getrenne, 
b5) daß der Termin von Georgil 1816 als Scheidepunkt für diese Trennung an- 
genommen, 
n endlich, daß zur Tilgung der aus den früheren Jahren noch unbefriedigten 
Ausgaben aus den aus diesen Jahren noch rückständigen Revenüen und Aus- 
ständen, welche in den Rechnungen der Staats-Haupt-Casse, der Oser- 
Steuer-Casse, in jenen der Kameral= und Forst-Verwaltungen #der Eisen= und 
Salz-Fakrtoren, der Zoll-Acceise= Tax-Umgelds= Stempel-Verwalturg, so 
wie überhaupt in allen übrigen Rechnungen als solche aufgeführt sind, ein 
besonderer Fonds gebildet werden soll. 
Lugleich haben Wir die Grundsätze vorgeschrieben, nach welchen bei der kiqui- 
dation dieser Activ-Ausstände und Passiv-Rückstände verfahren werden soll, und
	        
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