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Die Amtsticel der bei den neuen Finanz-Behörden angestellten Räthe betreffend.
Se. Königl. Majestät haben vermöge Resolution vom 6. Dec. die Amts-
Ei der bei den neuen Finanz-Behörden angestellten Räthe auf nachstehende Weise
estimmt:
1.) Bei dem Oberfinanz-Collegium s
2.) bei der Staats-Controlle, gium/ Oberfinani-Raͤthe.
3.) Bei der Oberrechnungs-Kammer: Ober-Rechnungsräthe.
4.) Bei dem Steuer-Collegium: Ober-Steuerraͤthe
5.) Bei dem Forstrath: Forstraͤthe.
6.) Bei dem Bergrath: Bergräthe.
7.) Bei der Staats, Schulden,
* Verwaltung:
8.) Bei der Ausstands-Commis-
sion: .
-gi)BeiderReterdaten-Kom- FMMPRMN
mission-
10.) Bei den Provinzial-Finanz-
Kammern:
Die bei den letzten 8 Stellen eingetheilten Raͤthe, denen bisher der Titel:
7½ Obersinanz-Rath“ beigelegt war, konnen solchen fernerhin führen, so wie denje-
nigen) welchen bisher Ausnahmsweise ein höherer DTitel, als: Geheimer= Oberfinanz=
Rath oder Oberforstrath verliehen war, solcher für ihre Perfon ebeufolls vorbehal,
ten bleibt. Stuttgart, den 7. Dec. 1817. K. Finanz-Minelerlum.
· « " « Malchus.
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Die Zöglinge der diesfhrigen neuen Promotion der evangelischen Seminari-
sten werden hiemit angewiesen, 5 Donnerstags den 13. d. M. in dem für sie be-
stimmten Seminarinm zu Blaubeuren einzusinden. Stuttgarc) den 6. Der. 1897.
Königlicher Studienrath..
Aufferderung an die Königl. Oberämter und Pot-Aemter in Berreff der Bestellung und Pränumera=
· «tionouqusctaat0-undRegierungs-Blattfükserst-Sammetnass.
Die Koͤnigl. Oberaͤmter und Postaͤmter werden hiemit aufgefordert, wegen der
fürs erste Semester 1818. für jeden Oberamts- oder Postamts-Bezirtk erfordert wer-
denden Anzahl von Staats= und Regierungs-Blättern, die Bestellung, wo mög-
lich unter Anschluf des Pränumerations-Betrags, noch vor Ablauf dieses Jahrs un,
fehlbar zu machen, und im Fall, daß die Pränumerations-Gelder nicht sogleich mit
eingesendet werden könnten, für deren Einzug und Ablieferung in möglichster Bäl,
de besorgt zu seyn. Seuttgart, den ro0. Dec. 1812.
Königl. Kassieramt für das Staats= und Regierungs-Blatt.