Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 76. 1817. 5)7 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakk. 
  
Dienstag, 16. December. 
  
Wilhel m 
von Sottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach vollendeter Organisation der Staats-Behörden sehen Wir Uns veranlaßt, 
in Beziehung auf Unseren Hof= Etat Kolgendes anzuordnen: 
Für denselben bestehen zwey oberste Uns unmittelbar untergebene und einander 
cootdinirte Behörden: 
A.) Der Ober, Hof. Rath, 
.) Die Hof= und. Domainen-Kammer, 
Tit. I. Bon dem Ober' Hof-Rat#h. 
5. 1. Der Ober, Hof.Rath ist nach Maaßgabe der Rescripte vom 15.Mov. 1816. 
und Lom 14. August 1387. die oberste anordnende. und leitende Stelle in Ungele- 
genheiten des Hof-Dienstes und die oberste Jurisdiktions-- und Disciplinar-Behörde 
für alle Hum Hofstaat nach seinen verschiedenen Abtheilungen gehörige Diener. 
Die Bestimmungen der angeführten Reseripte werden mit den, in den 
rhfoigerden beiden ##6. enthaltenen Ausnahmen aufrecht erhalten. 
5. 5. Unser Hofkammer-Präsident soll zu Unsern Ober-Hos-Beamten gerechnet 
werden, und als solcher Mitglied des Ober-Hof-Raths seyn. Wenn ihm vermöge 
seines Dienstalters nicht zukomme, vorsthendes Mitglied dieser Behörde zu seyn, so 
foll ihm jeden Falls die Geschäftsleitung zustehen;, und ihm hiernach die Collegial- 
Kanzlei peziell untergeordnet seyn. 
#. 4. Von dem Ober-Hof= Rath werden nachfolgende Stellen in Zukunft un- 
mittelbar ressortiren:
	        
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