Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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- Endlich hat 
#.) jeder Oberhof-Beamte am ersten eines jeden Monats Uns unmittelbar nach 
der ihm darüber besonders ertheilten Instruktieon anzuzeigen, welche Veräu- 
derungen in seinem Stabe vorgegangen sind. *#6 .. .· 
Wir werden alsdann diese Berichte Unserer Hof- und Domainen-Kammer zur 
Notiz zufertigen lassen. 
9. 13. Die Verrechnung saͤmmtlicher Kosten der Verwaltung der Oberhof- 
Aemter geschieht in Zukunft durch die. Oberhof- Kasse, warnach also alle Special- 
Kassen aufhdren. 
. 15. Die Oberhof-Kasse steht ausschliehlich untr der Hof= und Domainen= 
Kammer. 
Bei derselben sind angestellt: 
a.) ein Oberhof-Kassier, 
5.) ein Kassen-Controlleur, 
pc.) ein Buchhalter und 
d.) ein Aufwärter. 
. „:4. Der Oberhof-Kassier hat zwey abgesonderte Rechnungen, 
a.) für die Civil-Liste, . 
5.) für die Familien-Domainen . 
zu führen und gegen die Hof= und Domainen Kammer abzulegen, welche Uns die 
Resultate, die sich hieraus ergeben) unmittelbar anzuzeigen hat. 
.15. Auf den Grund und innerhalb des, einem seden Oberhof-Beamten bey 
der Oberhof-Kasse bewilligten Credits steht es jedem derselben zu, Jahlungen auf 
die Oberhof, Kasse anzuweisen. - — , 
s-16.ErsendetsudemEndedieRechnungen-,dieanihneingegebmwordeu 
sind, oder die Gehalts-.und andere Forderungen seines. Stabs mit einer Zahlungs- 
Requisstion jeden Sonnabend an die Hof= und Domainen= Kammer, deren Prst= 
dent und Director sodenn gemeinschaftlich zu untersuchen haben vob die Honorirung 
derselben keinem gesetzlichen Anstande unterliegt und diese sodann am folgenden Mon- 
tage an die Oberhof-Kaste verfügen. * . . . 
9..17.Ausgaben-diedenktatüberschreitemdürfenpondcnPoFståndeaUnseser 
Hof-nndDomaiaen--KammernurinFojgseejnesauditHofouqy«Domainen- 
Kammer erlassenen Special-Befehls auf die Kasse decernirt werden, bei Permei- 
dung des sonst gegen sie zu ergteifenden Regtesses. 
38. 18. Unfere. Ober-Hof- Beamte haben dafuͤr zu sorgen, daß Forderungen 
an ihre. Verwaltungen ahne Zeitverlust liquidirt, und längstens acht Tage nach er- 
folgter Liquidation der Hof- und Domainen-Kammer zur Bezahlung zugewiesen werden. 
Sie find Uns verlbnlich dafür verantwortlich, daß keine Forderungen an ihre 
W#inugerattone zurückhleiben, und so weit dieses von ihnen alhäánge, feine Schul- 
den entstehen. ·,« · 
, «»«.«.19. Jur Befriedigung“ täglich vorkommender kleiner Ausgaben, besonders 
(olcher, die nicht firirt sin5, oder gax zu sehr in das Detail gehen, wird die Hof—-
	        
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