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Ueberhaupt wollen Se. Königl. Masestät densenigen) welchen seither Aus-
nahmsweise ein höherer Ticel, wie 3. B. der eines Geheimen,-Hofraths rc. verliehen
war, solchen für ihre Person ebenfalls fortzuführen gestatten. Stuttgart, den gien
Dec. 1817. K. Ministerium des Innern u. des Achen, u. Schulwesens.
v. DOtto.
Königl. Berordmung vom 26. Dec. 181J. die Bestrafung der Contravenlionen gegen die Baugesetze in
· den Residenz-Staͤdten betreffend.
Se. Koͤnigl. Majestät haben in Hinsicht dessen, was bei Errichtung von
neuen voer Reparation alter Gebäude in Stuttgart und Kannstadt zu beobachten
ist, zu verordnen geruht:
1.) In Hinsicht auf die Verbindlichkeit zu neuen Bau--Einrichtungen oder zu
Revarirn 3 oder Veränderung vereits stehender Gebände, die Erlaubnig der Bau-
Polizei-Brhörde einzuholen, verbleibt es bei der Verordnung vom ::. Oft. 1810.)
mur met der Adeanderung, daß nach der Verordnung vom 1:. Nov. 1616. die An--
sicht über das Privat-Bauwesen dem Polizei-Ministerium allein zusteht.
2) So oft die Einholung der zu einem Bauwesen erforderlichen Erlaubniß ver-
fäumr, oder die mit der Erlaudniß ertheilte Vorschrift übertreten worden ist, har so-
wohl der Bauende als der Handwerksmann, der sich dazu hat gebrauchen lassen!
ne Strafe von zehn Gulden zu erlegen, welche dei erschwerenden Umstiänden bir
auf das dreifache erhöht, oder auch durch eine Incarcerations, Strafe geschärft wer-
den kann « -
5.) Wenn ein ohne vorherige Erlsubniß unternommenes Bauwesen den Bau-
Polizei-Gesetzen zuwider lauft, oder sonst für das Publikum Ichádlich oder gefähr-
lich ist, oder zu Verunstaltung einer Straße oder eines bsgentlichen Platzes gereicht,
ober wens nach eingeholter Erlaubniß die aus hinlänglichen velizeilichen Gründen
ertheilten Vorschriften überschritten worden #nd-; so ist der Bauende zu Ubänderung
der gelsetzwidrigen oder sonst unzuläßigen Baueinrichtung anzuhalten, oder, wenn
dieses auf keine andere Art geschehen könnte, das Bauwesen ganz niedert zureissen.
4.) Sämmtlich vorstehende Bestimmungen sind auf alle Gebäude in den Rlsidenz=
Städten wie auch in Cannstadt und auf den Markungen derselben anzuwenden.
Stuttgart, den 1°. Dee. 1917. * '
KöniglicheMinisttrieydeksustiznndderResiseciszolizei.
Die Verlegung des innländischen General-Vikeriats und des priesters-Semlnars nach Roktenburg
betreffend.
Seine Königl. Majestät haben den Sitz des kunländischen General, Vikariats und
des Priester-Seminars von Ellwangen nach Rottenburg zu verlegen geruht. «
Zudieser,imEinverständnisdesGeneral-Vikakiats,bereitsvollsogeaenAaokdausgwuts
den Hoͤchstdieselben schon duech die, in so vielfacher Hinsicht wohlthaͤtige Errichtung einer
katholisch · theologischen Fakultaͤt in Tuͤbingen in Berbindung mit einem Convikte für die Stu-
direnden der katholischen Theologie, bestimmtt. " «
Denm innlandischen General-Vikariate waͤre bei der Fortdauer des Sitzes in Ellwangen
die Theilnahme an der Aussicht über die Studien der Candidaten des katholischen geistlichen