Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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ausbezahlende Dekanatamt nach dem Verkangen der Interessenten entweder der Wittwe 
die Portion ganz abreicht und ihr die Abgabe des Antheils ihrer Stiefkinder an deren 
Vormund überläßt, eder lezterem unmittelbar den Antheil seiner Mündel #usteult. 
# , Ho 18. "v 
In Ansehung derjenigen Waisen, deren Väter als Mitglieder besonderer dem allge- 
meinen Institut einverleibter Wittwen-Cassen Ansprüche an Penstonen, welcher Art s# 
seien, erworben haben, bleibt es bei den Bestimmungen des Incorporations-Vertrags 
sedoch dergestalt, daß wenn sie durch den Incorporations Vercrag in alle Rechte der 
Mieglieder des allgemeinen Institurs eingesezt würden, auch dann, wenn wegen der Wai 
sen im Vertrag nichts besonders verfügt ist, die den Waisen bei dem allgemeinen Insti, 
tut zugestandenen Bortheile auf sie übergehen , jedoch mit der Beschränkung, daß ste 
keine doppelte Waisen-Portion beziehen können, sondern in dem Fall, daß die Vater sol- 
cher Waisen durch den Vertrag ssch zweierlei Portionen für ihre Wittwen erworben ha- 
ben, diß auf ihre Waisen nicht ausgedehnt werden kann, sondern den Interessenten die 
Wahl überlassen wird, ob sie die Vortheile des einen oder andern Instituts in Auspruch 
nehmen wollen. 
K 19. 
Schlusß. 
So wie nun nach diesen Vorschriften und Bestimmungen vom 2. April 1816 an 
Weisen, Portionen aus der allgemeinen Wittwen, Casse werden abgereicht werden, auch 
es übrigens, wie sich dies ohnehin von selbst versteht, bei den bisher fundationsmäßig be- 
willigten Gratialien an solche Hinterbliebene von Mitgliedern, welche wegen höhern Al- 
ters, Krankheit oder ausserordenlicher Unglüksfälle in einen sehr hülfsbedürftigen Zustand 
versezt sind, ferner sein Bewenden hat; so behält man sich vor, wenn wider alles Ver- 
hoffen die Ausgaben für die Waisen= Portionen insbesondere sich so erhöhen sollten, daß 
man deßwegen selbst zur Verminderung der Portionen für die vorzugsweise berechtigten 
Wittwen genöthiget werden würde, zu Ubwendung dieses Nachtheils nach eben den 
Grunvsätzen. wonach auch die Witcwen, Portionen den Kräften des Instituts gemäß 
alle Jahre bestimmt werden, die nöthigen Einschränkungen bei der Abgabe der Portio-= 
nen an die minderberechtigten Waisen nach Masgab des Bedürfnisses eintreten zu lassen 
Auf Befehl des Königs. 
Königl. Ober- Consistorium.
	        
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