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ausbezahlende Dekanatamt nach dem Verkangen der Interessenten entweder der Wittwe
die Portion ganz abreicht und ihr die Abgabe des Antheils ihrer Stiefkinder an deren
Vormund überläßt, eder lezterem unmittelbar den Antheil seiner Mündel #usteult.
# , Ho 18. "v
In Ansehung derjenigen Waisen, deren Väter als Mitglieder besonderer dem allge-
meinen Institut einverleibter Wittwen-Cassen Ansprüche an Penstonen, welcher Art s#
seien, erworben haben, bleibt es bei den Bestimmungen des Incorporations-Vertrags
sedoch dergestalt, daß wenn sie durch den Incorporations Vercrag in alle Rechte der
Mieglieder des allgemeinen Institurs eingesezt würden, auch dann, wenn wegen der Wai
sen im Vertrag nichts besonders verfügt ist, die den Waisen bei dem allgemeinen Insti,
tut zugestandenen Bortheile auf sie übergehen , jedoch mit der Beschränkung, daß ste
keine doppelte Waisen-Portion beziehen können, sondern in dem Fall, daß die Vater sol-
cher Waisen durch den Vertrag ssch zweierlei Portionen für ihre Wittwen erworben ha-
ben, diß auf ihre Waisen nicht ausgedehnt werden kann, sondern den Interessenten die
Wahl überlassen wird, ob sie die Vortheile des einen oder andern Instituts in Auspruch
nehmen wollen.
K 19.
Schlusß.
So wie nun nach diesen Vorschriften und Bestimmungen vom 2. April 1816 an
Weisen, Portionen aus der allgemeinen Wittwen, Casse werden abgereicht werden, auch
es übrigens, wie sich dies ohnehin von selbst versteht, bei den bisher fundationsmäßig be-
willigten Gratialien an solche Hinterbliebene von Mitgliedern, welche wegen höhern Al-
ters, Krankheit oder ausserordenlicher Unglüksfälle in einen sehr hülfsbedürftigen Zustand
versezt sind, ferner sein Bewenden hat; so behält man sich vor, wenn wider alles Ver-
hoffen die Ausgaben für die Waisen= Portionen insbesondere sich so erhöhen sollten, daß
man deßwegen selbst zur Verminderung der Portionen für die vorzugsweise berechtigten
Wittwen genöthiget werden würde, zu Ubwendung dieses Nachtheils nach eben den
Grunvsätzen. wonach auch die Witcwen, Portionen den Kräften des Instituts gemäß
alle Jahre bestimmt werden, die nöthigen Einschränkungen bei der Abgabe der Portio-=
nen an die minderberechtigten Waisen nach Masgab des Bedürfnisses eintreten zu lassen
Auf Befehl des Königs.
Königl. Ober- Consistorium.