Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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1#.) die Bäcker um 3 Uhr Morgens ausgebacken haben, auch 
2.) die Metger nach 3 Uhr kein Fleisch mehr abgeben, kein Vieh schlachten, und 
keine? in 5#15 Schlachthaus führen. Sie sollen nur zur Abendszeie nach völ- 
Iie slotrm Gottesdienste, Vieh in die Stadt einführen. 
3.) Näberinnen und Wäscherinnen durfen eben so wenig den Sonntag mißbrauchen. 
4.) Kau und Handels= auch andere Gewerbs-Läden müßen unter der Pre- 
digt und zwar an dem Vor= und Rachmittag bei Strafe geschlossen 
bleiden. Des Hausfirens und Ausrufens der Waaren hat sich Jederman zu 
enthalten. Eben so wenig ist 
K.) der Verkauf des Obstes und der Victualien unter der Vormittags und Abend, 
Predigt gestattet. 
6.) — der Juden an Sonn, und Festtägen bleibt ebenfalls verboten, 
und sollen « 
7.) Handwerks-Zusammenkünfte u. Gesellen-Gebot an solchen Taͤgen nicht statt sinden. 
8.) Das Zechen in den Wein-Bier und Kaffee--Haͤusern soll waͤhrend der Pre 
digt nicht geduldet werden. Es ist Niemanden das Zechen in diesen Haͤu- 
sern zu einer solchen Zeit gestattet. Wer dawider handelt und daruͤber an- 
getroffen wird, unterliegt einer Gelh, oder nach Umständen einer Arrest-Strafe. 
ie Billiards durfen erst nach dem Ende des vormittäágigen Gottesdienstes 
abgedeckt werden. « « 
,.)DasTanzeaanSo«nn-nudFesttagenistverboten,undmitl)inauchdas 
Tanzen von Samstag in den Sonntag. 
16.) Das Auf= und Abladen der Güterwägen gehört zu den werktägigen Arbeiten 
und bleibt mit denselben verboten. 
Indem man die hiesigen Einwohner auf diese Gesetze binwelßt) wird zugleich 
beigefügt, daß zu deren Handhabung Umgänge statt finden werden, und daß dieze- 
nigen, die dagegen handeln, mit den festgesejten Strafen werden belegt werden. 
Stuttgart, den 6. December 18"7. " 
KöniglicheDienPolisehDirektiom 
  
Srna-Königl-Majestäthabenunten-»g.vißdensnteklieuteaastvos 
Iaåckenyvom-—-zum5."Jnfaatecie-Regimemvecset. 
Se. Königl. Masestät haben durch Allerhöchstes Dekret vom 8. diß, den 
bisherigen Geheimen-Legations= Sekretär, Legations-Ratrh v. Wächter zum wirkli, 
chen Legations-Rath beim Departement der auswärtigen Angelegenheiten ernannt. 
E“. Königliche Majestät haben unter dem 8. Der. 1. J. den zum 
As#essor- der Finanz-Kammer in Ellwangen ernannten, bisterigzen Landvogtei-Steuer- 
Rath Schmitt in Hirsan auf sein alleruntertháänigstes Ansuchen, in Pensiens 
Stand zu verseßen geruht. « ,· 
«·Se«LKdn-igf.Mafest"äthabea·vermdge·"Entschließungvom-»Dek-die-k- 
ledigte Stelle fuͤr die Redaction des Staats- und Regierungs-Blattes dem Profes- 
sor D. Mich aelis zu übertragen geruht. *
	        
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