Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 9. 1317. 5 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Bloatt. 
  
Samstag, 8 Febr. 
  
Das Biffren der Relsepäße an den Gränzen betreffend. 
Zu Folge einer Königl. Entschliehung vom 18. d. Mon. follen die Grenz-Joller, 
weschen vermög einer Verordnung vom 20. Oct. 1812 die Untersuchung und das Vi- 
firen der Reisepäße aufgetragen war) dieses Geschäáfes für die Jukunft entbunden, und 
dasselbe nach Masgabe der Verordnung vom z. Mai 1871. nur durch die der Graänge 
zunächst gelegenen Oberämter, oder an den Gränzorten, durch welche ein Postkurs oder 
eine große Landstrasse gehr, durch den hiezu aufgestellten Amtmann oder Nolizei= Com- 
missär besorgt werden. 
Es wird daher dieses zur allgemeinen Nachachtung mic dem Anfügen bekannt ge- 
macht, daß diejenigen, die ins Ausland reisen, nicht mehr ihre Reisepäße durch die 
disseuigen Gränzämter vistren zu lassen verbunden sind. Stuttgart, den 38. Jan. 1810. 
« Ministerium des Innern. Geheimerrath v. Waͤchter. 
Die Pastoral= Concurs-Prüfungen der katholischen Gesstlichen betr. 
Für die diehjährigen zwei ordentlichen Pastoral= Concurs, Prüfungen der katholi- 
schen Geistlichen ist der 29. April und 2. Sept. bestimmt. Die Geistlichen, welche sich 
der Prüfung unterziehen wollen, haben scch jedesmal vier Wochen zuvor bei dem Kö- 
niglichen Katholischen Kirchenrath schriftlich zu melden) und sodann am Dage vor der 
Prüfung, der Vorschrife gemäß, auf der Kanzlei dieses Collegiums zum Einschreiben 
zu erscheinen. Stuttgart, den. 28. Jan. 1817. Kön. Katholischer Kirchenrath. 
Die Concurs-Prüfungen der katholischen Schullehrer und Schulkandidaten betr. 
Für die ordentlichen Concurs, Prüfungen der katholischen Schullehrer und Schul,- 
kondidaten wird im laufenden Jahre der 29. Ipril und 23. September festgesezt. Dis 
Candidaten haben ssch jederzeit 14 Tage früher bei dem vorsfsenden Prüfungs-Commis-
	        
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